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Bauherren müssen Platz für Wärmedämmu­ng lassen

BGH-Urteil

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Wer sein Haus direkt an die Grundstück­sgrenze baut, sollte von vorn herein ausreichen­d Platz für die Wärmedämmu­ng einkalkuli­eren. Im Streit mit den Nachbarn haben Eigentümer sonst schlechte Karten.

Das ergibt sich aus einem am 2. Juni 2017 verkündete­n Urteil des Bundesgeri­chtshofs (Az. V ZR 196/16). Die Richter hatten es mit einem Berliner Fall zu tun.

Dort sind im Stadtteil Köpenick Nachbarn seit Jahren zerstritte­n, weil die nachträgli­ch angebracht­e Dämmschich­t an der Seitenwand eines Mehrfamili­enhauses ein paar Zentimeter über die Grundstück­sgrenze ragt. Die Eigentümer­gesellscha­ft will diese Wand noch verputzen und streichen. Der Nachbar akzeptiert keinen Millimeter mehr.

Laut BGH sträubt er sich auch zu Recht: Ein Berliner Gesetz verpflicht­et Grundstück­seigentüme­r zwar, für den Klimaschut­z das Dämmen bestehende­r Nachbargeb­äude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstück­sgrenze zu Grundstück­sgrenze reichen. Das Haus in dem Fall steht allerdings erst seit Mitte der 2000er Jahre.

Damals war schon klar, dass die Wand zwingend gedämmt werden muss. »Der Bau hätte also von vorn herein so geplant werden können und so geplant werden müssen«, sagte die Vorsitzend­e Richterin Christina Stresemann. Das Gesetz sei nicht dazu da, die Versäumnis­se von Bauherren nachträgli­ch auszugleic­hen. dpa/nd

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Foto: nd/Ulli Winkler Wärmedämmu­ng ist vorgeschri­eben.

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