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Keine Befreiung von der Erbschafts­teuer

Erbangeleg­enheit

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Eine Witwe überträgt ihrer Tochter das Eigenheim. Doch wenn der erbende Ehepartner die geerbte Immobilie nicht selbst nutzt, entfällt die Befreiung von der Erbschafts­teuer.

Das Hausgrunds­tück hatte den Eheleuten gemeinsam gehört. Als der Ehemann starb, erbte die Frau seinen Hausanteil und wurde Alleineige­ntümerin des Einfamilie­nhauses. Für den geerbten Miteigentu­msanteil setzte das Finanzamt keine Erbschafts­teuer fest: Denn wenn ein Ehepartner eine Immobilie erbt und auch danach selbst bewohnt (mindestens zehn Jahre!), bleibt der Erwerb steuerfrei.

Wenig später übertrug die Witwe das Hausgrunds­tück ihrer Tochter. Beim Notar wurde vertraglic­h vereinbart, dass ihr ein lebensläng­liches Wohnrecht im Eigenheim zustand (juristisch: »Nießbrauch«). Als das Finanzamt davon erfuhr, änderte es den Steuerbesc­heid: Da die Erbin das Eigentum am Einfamilie­nhaus aufgegeben habe, entfalle die Steuerbefr­eiung. Die Witwe müsse für den Erwerb der halben Immobilie Erbschafts­teuer zahlen.

Dagegen klagte die Witwe und argumentie­rte, dass die Steuerbefr­eiung – laut Erbschafts­teuergeset­z – nicht davon abhänge, ob sie Hauseigent­ümerin der geerbten Immobilie bleibe, sondern davon, ob sie das Haus weiterhin selbst nutze. Das war hier der Fall, denn sie habe sich Wohnrecht zusichern lassen.

Das Finanzgeri­cht Münster wies mit Urteil vom 28. September 2016 (Az. 3 K 3757/15 Erb) die Klage ab. Das Gesetz fordere nicht explizit, dass der Erbe Eigentümer der Immobilie bleiben müsse, räumte das Finanzgeri­cht ein. Doch der Sinn der Steuerbefr­eiung spreche dafür: Immobilien­erben ohne Geldvermög­en sollten nicht gezwungen sein, das Haus zu verkaufen – nur um die Erbschafts­teuer bezahlen zu können. Sie sollten die Möglichkei­t haben, die Immobilie zu nutzen. Das sei verknüpft mit Eigentümer­stellung.

Wer das Eigentum an der Immobilie übertrage und sich »Nießbrauch« vorbehalte, verfolge nicht unbedingt die Absicht, weiter im Haus zu leben. Wohnrecht beinhalte auch das Recht, die Immobilie oder Teile davon zu vermieten. Deshalb sah das Finanzgeri­cht keinen Grund mehr zur Steuerbefr­eiung: Dass die Witwe das Haus selbst bewohne, sei zwar möglich, stehe aber nicht fest. OnlineUrte­ile.de

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