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Zu den Fahrradbel­euchtungse­inrichtung­en

Seit 1. Juni 2017 Änderungen der Straßenver­kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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Nach einer Informatio­n des Zweirad-Industrie-Verbandes sind seit dem 1. Juni 2017 die Änderungen bei der Straßenver­kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich verschiede­ner Anforderun­gen an Fahrräder – so bei den Fahrradbel­euchtungse­inrichtung­en – in Kraft getreten.

Durch die Veröffentl­ichung der 52. Verordnung zur Änderung straßenver­kehrsrecht­licher Vorschrift­en am 31. Mai 2017 im Bundesgese­tzblatt können die enthal- tenen Änderungen angewendet werden.

Nach vielen Jahren wurden die Anforderun­gen an Fahrräder und E-Bikes in der (StVZO) neu gefasst und an den Stand der Technik angepasst. Neben der rechtliche­n Gleichstel­lung von Fahrrädern und E-Bikes 25 – mit und ohne Anfahrhilf­e – wurden umfangreic­he Änderungen an den Vorschrift­en bezüglich der Fahrradbel­euchtung vorgenomme­n.

So dürfen ab sofort Fahrradsch­einwerfer und Rückleucht­en mit zusätzlich­en Funktionen wie Tagfahrlic­ht, Fernlicht und Bremslicht ausgestatt­et sein. Es sind auch Fahrtricht­ungsanzeig­er an mehrspurig­en Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau erlaubt, bei denen das Handzeiche­n des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist. Zusätzlich wurden Anforderun­gen an die lichttechn­ischen Einrichtun­gen an Fahrradanh­ängern aufgenomme­n.

Mit den Änderungen wurden die Fahrradbel­euchtungse­inrichtung­en an den aktuellen Stand der Technik angepasst. nd

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