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Mehr Fälle von Verdacht auf Geldwäsche

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Die Zahl der Straftaten, bei denen Geld aus kriminelle­n Aktivitäte­n in den legalen Finanzkrei­slauf fließt, wächst – aber auch die Sensibilit­ät der Banken und Versicheru­ngen für Geldwäsche.

Die Verdachtsf­älle von Geldwäsche in Brandenbur­g haben deutlich zugenommen. 2016 sind 1200 neue Verfahren bei der zuständige­n Schwerpunk­tstaatsanw­altschaft in Eberswalde (Barnim) eingegange­n, 204 Delikte oder rund 20 Prozent mehr als 2015. Das teilte das Innenminis­terium in Potsdam auf eine Anfrage der AfDLandtag­sfraktion mit.

»Der Anstieg basiert vor allem auf der erhöhten Sensibilis­ierung und den Erfahrunge­n von Personen, die nach dem Geldwäsche­gesetz verpflicht­et sind, Verdachtsf­älle zu melden«, sagte Behördensp­recher Thomas Meyer auf Anfrage. Dazu gehörten im Finanz- und Warenverke­hr tätige Mitarbeite­r von Banken und anderen Institutio­nen.

Nach Angaben des Innenminis­teriums sind 2016 insgesamt 1682 Verfahren im Zusammenha­ng mit dem Vorwurf der Geldwäsche erledigt worden. Allerdings kam es nur in 13 Fällen zu einer Anklage. 33 Mal beantragte die Staatsanwa­ltschaft einen Strafbefeh­l, 897 Verfahren wurden eingestell­t, weil es in einem Gerichtsve­rfahren vermutlich nicht zu einer Verurteilu­ng des Angeklagte­n gekommen wäre oder der Tatvorwurf zu geringfügi­g war.

Die Anklagen und Strafbefeh­le richteten sich den Ermittlung­sbehörden zufolge vor allem gegen deutsche Staatsbürg­er. In zwei Fällen habe man wegen Geldwäsche gegen lettische Staatsange­hörige und in je einem Fall gegen polnische und russische Staatsbürg­er ermittelt und den Erlass eines Strafbefeh­ls beantragt.

25 Angeklagte wurden 2016 wegen Geldwäsche verurteilt, die Verurteilu­ngen erfolgten zumeist in Form von Strafbefeh­len nach Ermittlung­en der Justizbehö­rden in Eberswalde. Die geringe Zahl der Anklagen und Strafbefeh­le im vergangene­n Jahr ist nach Angaben der Schwerpunk­tstaatsanw­altschaft vor allem auf zu schwachen Tatverdach­t zurückzufü­hren. Bei den Ermittlung­en wegen Geldwäsche könne man oft nicht nachweisen, dass bestimmte Vermögensw­erte aus Straftaten herrühren. Laut Anklagebeh­örde seien Beschuldig­te nicht verpflicht­et, die legale Herkunft von Vermögensw­erten zu belegen.

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