Schon mit 17 Jahren hinters Steuer
Was Jugendliche über die Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren wissen sollten
Während die Schulferien in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen schon im Gange sind, stehen sie anderswo noch bevor. Für manchen Jugendlichen sind die Ferien eine willkommene Zeit für einen Intensiv-Theoriekurs sowie für ausreichend viele Fahrstunden. Nach erfolgreicher Fahrprüfung dürfen die Teilnehmer dann schon mit 17 Jahren mit einer Begleitperson Auto fahren.
Seit 2008 können in Deutschland Jugendliche im Alter von 16,5 Jahren Fahrstunden nehmen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung erhalten sie mit 17 Jahren die sogenannte »Prüfungsbescheinigung«. Sie gilt als Fahrerlaubnis und muss zusammen mit dem Personalausweis beim Autofahren stets dabei sein. Der Führerschein mit 17 ist aber nur in Deutschland gültig.
Bis zum 18. Geburtstag dürfen Jugendliche dann in Begleitung der Personen fahren, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen sind. Nach dem 18. Geburtstag erhalten die Jugendlichen den Führerschein.
Wer bereits mit 16,5 Jahren mit der Ausbildung zum begleiteten Fahren beginnen möchte, muss sich dafür anmelden. Die Antragsformulare erhält man in Fahrschulen, bei der zuständigen Führerscheinstelle oder auf den Internetseiten von Städten und Landkreisen. Da sich die Formulare von Bundesland zu Bundesland und sogar innerhalb der Landkreise unterscheiden, sollten die Antragsteller auf das richtige Formular für ihren Wohnort achten.
Schon beim Antrag muss der zukünftige Fahrer seine Begleitpersonen eintragen. Diese müssen schriftlich zustimmen. Eine Obergrenze für die Anzahl der Beifahrer gibt es nicht. Allerdings entstehen pro eingetragener Person Kosten, die sind aber eher gering.
Da der Jugendliche bei der Antragstellung noch nicht volljährig ist, ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig. Zur Abgabe des Antrags bei der Führerscheinstelle sind mitzubringen: Personalweis oder Reisepass, biometrisches Passbild, Sehtest (nicht älter als zwei Jahre) sowie ein Nachweis des Antragsteller über eine Erste-Hilfe-Schulung.
Die Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis Klasse B besitzen und dürfen höchstens einem Punkt im Flensburger Fahrerlaubnisregister haben.
Eine Begleitperson darf einem jugendlichen Fahrer auf keinen Fall in das Lenkrad greifen! Denn im Gegensatz zu einem Fahrlehrer gilt der Begleiter nicht als Fahrzeugführer (§2 Abs. 15 Straßenverkehrsgesetz), sondern nur der Fahrer. Kommt es zum Unfall, haftet ausschließlich der Fahrer, nicht die Begleitperson. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Fahrer noch minderjährig ist, denn er ist haftungsrechtlich einem volljährigen Fahrer gleichge- stellt. Vor der ersten Fahrt sollte man sich also über den Versicherungsschutz informieren.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn der Führerscheinneuling beispielsweise das Auto der Eltern nutzt, müssen diese ihre Versicherung darüber in Kenntnis setzen. Denn falls im Versicherungsvertrag ein Mindestalter oder ein bestimmter Fahrerkreis festgelegt ist, kann das im Schadenfall zu Schwierigkeiten führen.
Einige Versicherungen bieten das begleitete Fahren ohne Aufpreis im Versicherungsschutz mit an. Dann fährt der Nachwuchs mit vollem Versicherungsschutz und kann diesen auch nach dem 18. Geburtstag weiter nutzen.
Die Prüfbescheinigung gilt nach dem 18. Geburtstag noch für weitere drei Monate. Binnen dieser Zeit müssen die Volljährigen die Bescheinigung bei der Führerscheinstelle gegen den »echten« Führerschein eintauschen. ERGO/nd