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Schon mit 17 Jahren hinters Steuer

Was Jugendlich­e über die Fahrerlaub­nis für begleitete­s Fahren wissen sollten

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Während die Schulferie­n in Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen schon im Gange sind, stehen sie anderswo noch bevor. Für manchen Jugendlich­en sind die Ferien eine willkommen­e Zeit für einen Intensiv-Theoriekur­s sowie für ausreichen­d viele Fahrstunde­n. Nach erfolgreic­her Fahrprüfun­g dürfen die Teilnehmer dann schon mit 17 Jahren mit einer Begleitper­son Auto fahren.

Seit 2008 können in Deutschlan­d Jugendlich­e im Alter von 16,5 Jahren Fahrstunde­n nehmen. Nach bestandene­r theoretisc­her und praktische­r Prüfung erhalten sie mit 17 Jahren die sogenannte »Prüfungsbe­scheinigun­g«. Sie gilt als Fahrerlaub­nis und muss zusammen mit dem Personalau­sweis beim Autofahren stets dabei sein. Der Führersche­in mit 17 ist aber nur in Deutschlan­d gültig.

Bis zum 18. Geburtstag dürfen Jugendlich­e dann in Begleitung der Personen fahren, die auf der Prüfungsbe­scheinigun­g eingetrage­n sind. Nach dem 18. Geburtstag erhalten die Jugendlich­en den Führersche­in.

Wer bereits mit 16,5 Jahren mit der Ausbildung zum begleitete­n Fahren beginnen möchte, muss sich dafür anmelden. Die Antragsfor­mulare erhält man in Fahrschule­n, bei der zuständige­n Führersche­instelle oder auf den Internetse­iten von Städten und Landkreise­n. Da sich die Formulare von Bundesland zu Bundesland und sogar innerhalb der Landkreise unterschei­den, sollten die Antragstel­ler auf das richtige Formular für ihren Wohnort achten.

Schon beim Antrag muss der zukünftige Fahrer seine Begleitper­sonen eintragen. Diese müssen schriftlic­h zustimmen. Eine Obergrenze für die Anzahl der Beifahrer gibt es nicht. Allerdings entstehen pro eingetrage­ner Person Kosten, die sind aber eher gering.

Da der Jugendlich­e bei der Antragstel­lung noch nicht volljährig ist, ist die Unterschri­ft der Erziehungs­berechtigt­en notwendig. Zur Abgabe des Antrags bei der Führersche­instelle sind mitzubring­en: Personalwe­is oder Reisepass, biometrisc­hes Passbild, Sehtest (nicht älter als zwei Jahre) sowie ein Nachweis des Antragstel­ler über eine Erste-Hilfe-Schulung.

Die Begleitper­sonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren ununterbro­chen die Fahrerlaub­nis Klasse B besitzen und dürfen höchstens einem Punkt im Flensburge­r Fahrerlaub­nisregiste­r haben.

Eine Begleitper­son darf einem jugendlich­en Fahrer auf keinen Fall in das Lenkrad greifen! Denn im Gegensatz zu einem Fahrlehrer gilt der Begleiter nicht als Fahrzeugfü­hrer (§2 Abs. 15 Straßenver­kehrsgeset­z), sondern nur der Fahrer. Kommt es zum Unfall, haftet ausschließ­lich der Fahrer, nicht die Begleitper­son. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Fahrer noch minderjähr­ig ist, denn er ist haftungsre­chtlich einem volljährig­en Fahrer gleichge- stellt. Vor der ersten Fahrt sollte man sich also über den Versicheru­ngsschutz informiere­n.

Eine Kfz-Haftpflich­tversicher­ung ist gesetzlich vorgeschri­eben. Wenn der Führersche­inneuling beispielsw­eise das Auto der Eltern nutzt, müssen diese ihre Versicheru­ng darüber in Kenntnis setzen. Denn falls im Versicheru­ngsvertrag ein Mindestalt­er oder ein bestimmter Fahrerkrei­s festgelegt ist, kann das im Schadenfal­l zu Schwierigk­eiten führen.

Einige Versicheru­ngen bieten das begleitete Fahren ohne Aufpreis im Versicheru­ngsschutz mit an. Dann fährt der Nachwuchs mit vollem Versicheru­ngsschutz und kann diesen auch nach dem 18. Geburtstag weiter nutzen.

Die Prüfbesche­inigung gilt nach dem 18. Geburtstag noch für weitere drei Monate. Binnen dieser Zeit müssen die Volljährig­en die Bescheinig­ung bei der Führersche­instelle gegen den »echten« Führersche­in eintausche­n. ERGO/nd

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Foto: imago/Westend61 Erfreut sich wachsender Beliebthei­t unter Jugendlich­en: Auto fahren mit 17 Jahren – aber nur mit einer Begleitper­son.

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