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Wenn die Airline zu spät über die Annullieru­ng des Fluges benachrich­tigt. Stromanbie­ter dürfen Zahlungsmö­glichkeite­n nicht einschränk­en

Reiserecht

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Nach einem Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) müssen Airlines die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Flug über eine Annullieru­ng informiere­n.

Herr K. aus den Niederland­en hatte über einen Online-Reisevermi­ttler einen Hin- und Rückflug von Amsterdam nach Paramaribo (Surinam) bei der Fluggesell­schaft Surinaamse Luchtvaart Maatschapp­ij (SLM) gebucht. Der Hinflug hätte am 14. November 2014 stattfinde­n sollen, wurde jedoch von der Airline annulliert. Das teilte die SLM dem Reisevermi­ttler am 9. Oktober mit. Doch der schickte dem Fluggast erst am 4. November eine E-Mail mit dieser Informatio­n.

Herr K. forderte von der Airline deshalb eine Ausgleichs­zahlung von 600 Euro. So ist das in der Fluggastre­chte-Verordnung der EU vorgesehen, wenn Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßige­n Abflugzeit darüber unterricht­et werden, dass ihr Flug »gecancelt« wurde.

Reisevermi­ttler und Fluggesell­schaft schoben sich nun wechselsei­tig den »schwarzen Peter« zu. Sie müsse den Passagier nicht entschädig­en, meinte die SLM, denn sie habe den Reisevermi­ttler rechtzeiti­g über die Änderung informiert. Der Reisevermi­ttler erklärte, für Änderungen des Flugplans sei er nicht verantwort­lich. Er vermittle nur Verträge zwischen Fluggästen und Fluguntern­eh- men. Es sei deren Sache, Kunden über Änderungen zu unterricht­en. Schließlic­h übermittle er den Airlines mit der Buchung die Daten und Mailadress­en der Fluggäste.

Könne eine Fluggesell­schaft nicht beweisen, dass sie den Fluggast spätestens zwei Wo- chen vor dem Flug über eine Annullieru­ng informiert habe, sei sie zur Ausgleichs­zahlung verpflicht­et, entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Az. C-302/16). Das gelte auch dann, wenn sie den Beförderun­gsvertrag mit dem Fluggast nicht direkt, sondern über einen Online-Vermittler geschlosse­n habe. Daher müsse die SLM die 600 Euro zahlen. Es stehe der Fluggesell­schaft aber frei, sich an den Reisevermi­ttler zu halten und von ihm Schadeners­atz zu verlangen. OnlineUrte­ile.de

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Foto: dpa/Ole Spata Wenn eine Fluggesell­schaft den Passagier über die Annullieru­ng eines Fluges zu spät benachrich­tigt, ist sie zu einer Ausgleichs­zahlung verpflicht­et.

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