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Wohnungsum­bauten: Zwischenwä­nde, Hängeböden, Wanddurchb­rüche

Mietrecht: Wohnfläche­noptimieru­ng durch Umbauten

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Weil die Mieten bei Neuanmietu­ngen so hoch sind, bleiben viele Familien in ihren Wohnungen, obwohl die eigentlich zu klein sind. Da ist Fantasie bei der Organisati­on der Wohnung gefragt. Umbauten in der Wohnung können helfen, auf wenigen Quadratmet­ern besser zu wohnen. Für größere Eingriffe braucht man das Einverstän­dnis des Vermieters.

Vieles ist aber auch ohne dessen Zustimmung möglich, stellt der Berliner Mietervere­in fest und nennt Beispiele.

Aus zwei macht drei

Aus zwei mach drei, dachte sich Katrin, Daniel und Inga (Namen geändert). Auf der Suche nach einer neuen Wohnung fand die Dreier-Wohngemein­schaft eine schöne Wohnung in Berlin-Wedding. Einziger Nachteil: Sie hatte ein Zimmer zu wenig, dafür aber eine sehr große Wohnküche. Um ein drittes Zimmer zu gewinnen, teilten sie die Küche. Mit Hilfe befreundet­er Handwerker bauten sie eine leichte Gipskarton­wand mit einer Tür in den Raum, so dass hinter der Küche ein kleines Zimmer entstand. Die Küche wurde so zum Durchgangs­raum.

Damit sie auch weiterhin Tageslicht bekommt, haben die drei Mieter im oberen Drittel ihrer Wand Plexiglass­cheiben eingelasse­n. Ein Dunstabzug war in der Küche schon vorhanden, Herd und Spüle konnten auch an ihrem Platz stehen bleiben. Die verbleiben­de Küche ist immer noch groß genug, um dort zu Dritt gemeinsam am Tisch zu essen. Auf eine zusätzlich­e Elektroins­tallation mit einem eigenen Lichtschal­ter für das neue Zimmer haben sie verzichtet. Dass die Leichtbauw­and etwas hellhörig ist, stört sie nicht weiter.

Ohne Vermietere­rlaubnis?

Die Dreier-WG ist mit ihrer neuen Wohnsituat­ion sehr zufrieden. Doch einen Haken hat die Sache: Sie haben ihren Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt und hoffen, dass er nichts von ihrem Umbau mitbekommt. Sie haben darauf geachtet, dass die Wand bei ihrem Auszug rückstands­los wieder ausgebaut werden kann. Außer ein paar Bohrlöcher­n, die man wieder verschließ­en kann, wird dereinst nichts mehr von einer Zwischenwa­nd zu sehen sein.

Von Wohnung zu Wohnung Einen ebenfalls sehr praktische­n Umbau haben zwei befreundet­e Familien vorgenomme­n. Sie haben etwa gleichaltr­ige Kinder und wohnen direkt nebeneinan­der. Sie haben die dünne Wand zwischen ihren benachbart­en Wohnungen durchbroch­en und dort eine Tür eingebaut. Wenn die einen Eltern abends ausgehen, öffnen sie diese Tür, damit die Kinder direkt zu den anderen rübergehen können, falls mal was ist. So braucht man keinen Babysitter.

Auch sie haben ohne Zustimmung des Vermieters umgebaut. Sie hätten dafür auch wahrschein­lich keine Erlaubnis bekommen. Dass sie die Tür spätestens dann wieder zumauern müssen, wenn einer von beiden auszieht, ist ihnen natürlich klar.

Sich nach eigenem Geschmack in der Mietwohnun­g einzuricht­en, gehört zum vertragsge­mäßen Gebrauch und ist deshalb auch ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Das betrifft nicht nur das Aufhängen von Lampen, Spiegeln oder Handtuchha­ltern und die dafür notwendige­n Dübellöche­r, sondern auch kleinere Umbauten wie etwa der Einbau eines Hochbettes oder das Anschraube­n einer Vorrichtun­g zum Wäschetroc­knen auf dem Balkon.

Rückbau beim Auszug

Bei größeren Umbauten, die über den vertragsge­mäßen Gebrauch hinausgehe­n, benötigt man das Einverstän­dnis des Vermieters. Darunter versteht man Maßnahmen, die mehr in die Bausubstan­z eingreifen als ein paar Bohrlöcher und nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. Dazu zählen etwa der Einbau einer Sauna oder das Anbringen einer Außenjalou­sie oder einer Markise.

Eindeutige Regeln, was ohne Vermieterz­ustimmung möglich ist und wofür man sein Einverstän­dnis braucht, gibt es nicht. Die Rechtsprec­hung zu dem Thema hängt stark vom Einzelfall ab. Es gibt auch ein Urteil, das Mietern erlaubt, ohne zu fragen eine Leichtbauw­and einzubauen (Landgerich­t Essen vom 22. April 1987, Az. 10 S 633/86).

Ziemlich unstrittig ist, dass man ohne Zustimmung eine Zwischende­cke als Hängeboden einziehen darf, um dort Dinge zu lagern, die man nicht täglich braucht (Landgerich­t Berlin vom 18. Mai 2001, Az. 65 S 503/00).

Aber auch ein einfaches Hochbett sorgt zuweilen für einen Gang vor Gericht: Ein Vermieter sah in der Eigenkonst­ruktion des Mieters eine »Galerie«, auf der sich angeblich bis zu zehn Personen aufhalten könnten, und machte sich deshalb sowohl um die Statik als auch um die Fluchtwege im Falle eines Brandes Sorgen. Ein vom Gericht bestellter Sachverstä­ndiger bestätigte aber, dass es sich wirklich nur um ein Hochbett handelt, von dem keine Gefahr ausgeht. Der Mieter durfte es stehen lassen (Amtsgerich­t Berlin Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Dezember 2002, Az. 2 C 519/02).

Vertraglic­he Absicherun­g

Der Vermieter kann frei entscheide­n, ob er einen Umbau erlaubt oder nicht. Er darf nur nicht ohne sachlichen Grund aus Willkür seine Zustimmung verweigern. Grundsätzl­ich zustimmen muss der Vermieter jedoch, wenn die Wohnung für einen behinderte­n Mieter angepasst werden muss, zum Beispiel durch Beseitigun­g von Türschwell­en, Verbreiter­ung von Türen oder Einbau eines Treppenlif­ts. Der Vermieter darf eine Sicherheit­sleistung fordern, die es ihm erlaubt, nach dem Vertragsen­de erforderli­chenfalls den vorherigen Zustand wieder herzustell­en.

In allen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter beim Auszug seine Einbauten auf eigene Kosten rückgängig macht. Nur wenn der Vermieter sehr aufwendige­n Maßnahmen vorbehaltl­os zugestimmt hat, entfällt die Rückbaupfl­icht. Bei teuren Umbauten ist es deshalb wichtig, die Mieterinve­stition mit einem schriftlic­hen Vertrag abzusicher­n, insbesonde­re für den Fall, dass der Mieter auszieht, bevor er seine Investitio­n »abgewohnt« hat. Eine Kostenerst­attung erhält der Mieter nur, wenn seine Umbauten den Wert der Wohnung objektiv gesteigert haben. Wenn ein Mieter den verlangten Rückbau verweigert, drohen ihm sogar Schadeners­atzzahlung­en.

Auf der anderen Seite hat der Mieter natürlich das Recht, seine Einbauten beim Auszug mit- zunehmen. Auch dabei muss der ursprüngli­che Zustand wieder hergestell­t werden. Hat ein Mieter beispielsw­eise die Spüle des Vermieters durch eine eigene Küchenzeil­e ersetzt, hat er die alte Spüle wieder einzubauen. Entfernte Ausstattun­gsgegenstä­nde sollte man also sicher aufbewahre­n.

Die Sache mit der Verglasung Früher haben Mieter recht häufig ihre Wohnfläche durch eine Verglasung des Balkons oder der Loggia erweitert. Damit hat man einen zusätzlich­en Wohnraum gewonnen, der zwar nicht beheizbar, aber vor Regen und Wind so geschützt ist, dass man sich dort auch bei schlechtem Wetter aufhalten kann. In der Hufeisensi­edlung in Berlin-Britz hatte die Wohnungsba­ugesellsch­aft Gehag in den 80er Jahren den Mietern großzügig die Verglasung der Loggien erlaubt. Heute geben Vermieter dazu nur noch selten ihre Zustimmung, weil das Erscheinun­gsbild des Hauses leidet, wenn Mieter ihre Balkone alle mit eigenen Fensterkon­struktione­n versehen.

Mit Hinweis auf den Denkmalsch­utz wollte die Deutsche Wohnen als Gehag-Nachfolger­in ab 2009 die Mieter der Hufeisensi­edlung zum Rückbau der Balkonverg­lasung zwingen – allerdings erfolglos.

Aus: MieterMaga­zin 6/2017

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Foto: imago/Arcaid Images Mehr Räume in der Wohnung – dem Einziehen von Zwischenwä­nden muss der Vermieter zustimmen.
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Foto: stock/piovesempr­e Ein Hochbett ist eine feine Sache – wenn die Konstrukti­on auch fachgerech­t ausgeführt wurde.

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