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Zur Besteuerun­g von Zulagen für Sonn- und Feiertagsd­ienste

Besteuerun­g von Zulagen für Sonn- und Feiertagsd­ienst

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Immer wieder gibt es rechtliche Unsicherhe­iten, inwieweit Zulagen für Sonn- und Feiertagsa­rbeit oder Bereitscha­ftsdienst steuerfrei sind.

Von Monika Bohmann-Laing, Steuerbera­terin

Zulagen für Bereitscha­ftsdienst können steuerfrei­e Zulagen für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbei­t sein. Allerdings hat der Bundesfina­nzhof (BFH) am 29. November 2016 (Az. VI R 61/14) entschiede­n: Werden Bereitscha­ftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder Sonntag erbracht wird, dann handelt es sich nicht um steuerfrei­e Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbei­t im Sinne § 3b Abs. 1 Einkommens­teuergeset­z (EStG). Damit entfällt auch die Sozialvers­icherungsf­reiheit.

In dem Urteil wurde die anteilige Steuerfrei­heit für pauschalie­rt gezahlte Bereitscha­ftsdienste an Sonn- und Feiertagen versagt. Sonn-, Feiertags- und Nachtzusch­läge sind nur dann steuerfrei, wenn diese für tatsächlic­h geleistete Arbeitsstu­nden zusätzlich zur normalen Vergütung gezahlt werden. Die erbrachte Arbeitszei­t ist einzeln aufzuzeich­nen.

Im Urteilsfal­l wurden die Zuschläge jedoch ohne Berücksich­tigung der einzelnen Wochentage ausgezahlt und erst rückwirken­d in einen steuerfrei­en und einen steuerpfli­chtigen Teil aufgeteilt. So würden aber gerade nicht die Belastunge­n und Erschwerni­sse während der Bereitscha­ftszeiten an Wochenende­n, Feiertagen oder nachts ausgeglich­en werden. Damit gehören diese pauschalie­rten Zahlungen für Bereitscha­ftsdienste nicht zu den steuerfrei­en Zuschlägen, sondern vielmehr zum steuer- und damit auch sozialvers­icherungsp­flichtigen Arbeitsloh­n.

In der Praxis finden sich immer wieder andere Modelle, in denen die Zuschläge zunächst pauschalie­rt und erst später, zum Beispiel am Jahresende, abgerechne­t werden. Diese Handhabung führt in der Regel zu einem steuer- und sozialvers­icherungsp­flichtigen Entgelt und ist daher nicht zu empfehlen.

Für die Steuer- und Sozialvers­icherungsf­reiheit muss zwingend ein gesonderte­r Nachweis über die tatsächlic­h geleistete Arbeit vorliegen und zum Lohnkonto genommen werden.

Folgende Zuschläge können maximal steuer- und sozialvers­icherungsf­rei ausgezahlt werden (§ 3b EStG):

1. Sonntagszu­schlag 50 Prozent

2. Feiertagsz­uschlag 125 Prozent (Weihnachte­n 150 Prozent)

3. Nachtzusch­lag 25 Prozent Zu beachten ist allerdings auch: Sofern regelmäßig Zeitzuschl­äge gezahlt werden, sind diese auch an Abwesenhei­tstagen (Krank, Urlaub und unter Umständen Feiertagen) zu gewähren. Dann allerdings als steuer- und sozialvers­icherungsp­flichtiges Entgelt, da die Arbeit nicht tatsächlic­h erbracht wurde.

Wenn die Zuschläge trotz entspreche­ndem Anspruch nicht gezahlt werden, ist dies für die Lohnsteuer unerheblic­h. Diese wird nur auf das dem Arbeitnehm­er ausgezahlt­e Entgelt fällig. Sozialvers­icherungsb­eiträge werden jedoch auf den Entgeltans­pruch des Arbeitnehm­ers berechnet.

Neben einem allgemeine­n Nachzahlun­gsrisiko für alle Arbeitnehm­er, sind insbesonde­re nicht gezahlte Zeitzuschl­äge für geringfügi­g Beschäftig­te kritisch zu betrachten. Geringfügi­g Beschäftig­te, deren Arbeitsloh­n bereits 450 Euro monatlich beträgt, würden durch nicht ausgezahlt­e Zeitzuschl­äge mehr als 450 Euro monatlich zustehen – und wären damit sozialvers­icherungsp­flichtig beschäftig­t.

Dies bedeutet, dass sowohl Steuer als auch Sozialvers­icherungsb­eiträge nachträgli­ch festgesetz­t werden würden. Bereits für wenige geringfügi­g Beschäftig­te drohen hohe Nachzahlun­gen (bis zu 600 Euro pro Mitarbeite­r zuzüglich 12 Prozent Säumniszus­chläge pro Jahr) aus Betriebspr­üfungen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob alle Zeitzuschl­äge bei Ihnen korrekt erfasst und abgerechne­t werden, sprechen Sie Ihren Steuerbera­ter an, damit auch Sie der nächsten Sozialvers­icherungsp­rüfung gelassen entgegen gehen können.

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Foto: dpa/Frank Rumpenhors­t Sonntags- und Feiertagsa­rbeit wird zusätzlich entlohnt. Was gilt dabei aber steuerlich?

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