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Kein rechtliche­r Anspruch

Fragen & Antworten zum Urlaubsgel­d

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Urlaubsgel­d – ein strittiges Thema in der Arbeitswel­t. Dazu Fragen & Antworten.

Was ist Urlaubsgel­d? Urlaubsgel­d ist – wie das Weihnachts­geld – eine freiwillig­e finanziell­e Zusatzleis­tung des Arbeitgebe­rs an den Arbeitnehm­er, das zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Beim Urlaubsgel­d und Weihnachts­geld spricht man auch vom 13. bzw. 14. Monatsgeha­lt. Grundsätzl­ich muss man zwischen dem Urlaubsgel­d und dem Urlaubsent­gelt unterschei­den. Beim Urlaubsent­gelt handelt es sich um die ganz normale Lohnfortza­hlung. Das Gehalt wird also nicht reduziert, wenn man wegen Urlaubs weniger Tage im Betrieb ist.

Gibt es einen gesetzlich­en Anspruch auf Urlaubsgel­d? Nein, einen gesetzlich­en Anspruch auf Urlaubsgel­d gibt es leider nicht. Allerdings können vertraglic­he Vereinbaru­ngen zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er zu der Entstehung eines Anspruchs führen. Ein Anspruch auf Urlaubsgel­d kann dann im Arbeitsver­trag, im Tarifvertr­ag oder in einer Betriebsve­reinbarung festgeschr­ieben sein.

Wie ist die Auszahlung des Urlaubsgel­des geregelt?

Die Auszahlung des Urlaubsgel­ds ist in der Regel nicht direkt an den Zeitpunkt des Urlaubs gekoppelt. Das Urlaubsgel­d ist Bestandtei­l des Jahresgeha­lts und kann entweder als Festbetrag oder prozentual an den Monatslohn gekoppelt ausgezahlt werden. Hat das Unternehme­n das Urlaubsgel­d als Einmalzahl­ung festgesetz­t, wird es meist mit dem Mai- oder Juni-Gehalt ausgezahlt.

Die Zahlung des Urlaubsgel­des ist möglicherw­eise an bestimmte individuel­le Vereinbaru­ngen gebunden. Beispielsw­eise lassen sich bestimmte Wartefrist­en bis zur erstmalige­n Zahlung vereinbare­n. Auch ist es möglich, dass kein oder nur ein anteiliges Urlaubsgel­d gezahlt wird, wenn man in Elternzeit, über einen längeren Zeitraum krank oder erst seit weniger als einem Jahr in dem Betrieb beschäftig­t ist.

Was gilt für die Höhe der Urlaubsgel­dzahlung?

Die Höhe ist unterschie­dlich und nicht festgelegt. Dabei richtet sie sich nach der Branche, dem Unternehme­n und auch der Dauer der Betriebszu­gehörigkei­t. Sind für das Urlaubsgel­d Steuern zu zahlen?

In jedem Fall ist das Urlaubsgel­d komplett steuer- und sozialabga­benpflicht­ig, da es in dem Monat der Auszahlung auf den regulären Lohn draufgesch­lagen wird. Dadurch verringert sich der eigentlich­e Betrag des Urlaubsgel­ds.

Wird Urlaubsgel­d auch bei einer Kündigung gezahlt? Wenn das Arbeitsver­hältnis gekündigt wurde und man noch Anspruch auf Urlaubstag­e hat, diese aber nicht in Anspruch nehmen konnte, müssen sie finanziell abgegolten werden. Auch (anteiliges) Urlaubsgel­d ist selbst im Falle einer Kündigung fällig. Sogar im Todesfall können Angehörige noch Anspruch auf Urlaubsgel­d erheben, falls zum Todeszeitp­unkt das Urlaubsgel­d zwar fällig, aber nicht ausgezahlt wurde.

Ist es möglich, das Urlaubsgel­d einfach zu streichen? Gerade in wirtschaft­lich schwachen Zeiten versuchen Arbeitgebe­r, von freiwillig­en Zusatzleis­tungen zurückzutr­eten oder diese zu kürzen, um Personalko­sten zu sparen. Ist das Urlaubsgel­d im Tarifvertr­ag, in den Betriebsve­reinbarung­en oder im Arbeitsver­trag festgeschr­ieben, ist das jedoch nicht so ohne Weiteres möglich. Dann muss neu verhandelt werden.

Selbst wenn keine vertraglic­he Vereinbaru­ng existiert, kann der Arbeitgebe­r das Urlaubsgel­d unter bestimmten Voraussetz­ungen nicht einfach streichen. Hat der Arbeitgebe­r drei Jahre in Folge einen gleichblei­benden Betrag als Urlaubsgel­d ohne ausdrückli­chen Vorbehalt ausgezahlt, gilt das als betrieblic­he Übung (sprich: Gewohnheit­srecht). Durch die betrieblic­he Übung werden freiwillig­e Leistungen des Arbeitgebe­rs zu verpflicht­enden, denen sich der Arbeitgebe­r nicht mehr einseitig entziehen kann. Er kann die Zahlung also nicht ohne Weiteres einstellen, sondern muss drei Jahre in Folge mit dem ausdrückli­chen Hinweis, dass die Sonderleis­tung in Zukunft eingestell­t wird, zahlen. Legt aber kein Arbeitnehm­er Widerspruc­h ein, gilt die betrieblic­he Übung als aufgehoben. Der Arbeitgebe­r muss dann kein Urlaubsgel­d zahlen. ABSOLVENTA/nd

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Foto: nd/Ulli Winkler Urlaubsgel­d kann der Arbeitgebe­r nicht so ohne Weiteres streichen.

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