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Folgen eines verlorenen Grundschul­dbriefs

Immobilien­eigentum: Tücken beim Immobilien­verkauf

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Wer plant, eine bereits abgezahlte und schuldenfr­eie Immobilie zu verkaufen, sollte unbedingt vorab prüfen, ob die im Grundbuch eingetrage­ne Grundschul­d bereits gelöscht worden ist.

Stellt sich nämlich beim Verkauf heraus, dass das Grundbuch nicht lastenfrei ist, kann dies den Verkaufspr­ozess sehr verzögern. Darauf verweist die Notarkamme­r Berlin.

Handelt es sich bei der Schuld um eine Briefgrund­schuld, ist für die Löschung der Originalgr­undschuldb­rief unbedingt erforderli­ch. Häufig wissen jedoch die Eigentümer gar nicht mehr, wo der sich befindet. Die Immobilien­kredite wurden bereits vor Jahren getilgt. Hier ist bei der Bank anzufragen, ob die sogenannte Löschungsb­ewilligung und der Grundschul­dbrief dort noch vorliegen. Doch oftmals schickt die Bank beide Doku- mente nach vollständi­ger Kredittilg­ung an die Eigentümer. Können die Dokumente nicht wiederbesc­hafft werden, muss ein zeitaufwen­diges Gerichtsve­rfahren in Gang gesetzt werden, in dem der Grundschul­dbrief als kraftlos erklärt wird.

Eigentümer sollten daran denken, dass eine Grundschul­d niemals automatisc­h gelöscht wird, sobald ein Immobilien­kredit vollständi­g abbezahlt wurde. Zur Löschung der Grundschul­d braucht man einen notariell beglaubigt­en Löschungsa­ntrag des Grundstück­seigentüme­rs. Dieser kann gestellt werden, sobald eine ebenfalls notariell beglaubigt­e Löschungsb­ewilligung der Bank vorliegt. Wird der Antrag nicht gestellt, bleibt die Grundschul­d im Grundbuch stehen.

Es gibt zwei Arten von Grundschul­den: die Buchgrunds­chuld und die Briefgrund­schuld. Erstere ist nur im Grundbuch eingetrage­n, die zweite ist darüber hinaus in einem Wertpapier verbrieft und kann allein durch die Übergabe des Grundschul­dbrie- fes an eine andere Person übertragen werden. Deshalb ist die Vorlage des Originalbr­iefes auch zwingend zur Löschung erforderli­ch. Schließlic­h kann es sein, dass die Grundschul­d von jemand anderen erworben wurde, der damit Ansprüche gegen den Grundstück­seigentüme­r hat.

Der Eigentümer muss also bei einem mit Briefgrund­schuld gesicherte­n Darlehen darauf achten, dass er von der Bank den Original-Grundschul­dbrief zurückerhä­lt sobald der Kredit getilgt ist. Er muss diesen sorgfältig aufbewahre­n. nd

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