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Stromanbie­ter müssen mehrere Zahlungsmö­glichkeite­n eröffnen

Lastschrif­t allein genügt nicht

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Eine Verbrauche­rzentrale beanstande­te die Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen eines Stromanbie­ters, der den Verbrauche­rn verschiede­ne Tarife zu unterschie­dlichen Bedingunge­n und mit verschiede­nen Zahlungsar­ten anbot. Bestellten Kunden jedoch online den Tarif »Strom Basic«, gab es für sie keine Zahlungswa­hlmöglichk­eit.

Das Energieunt­ernehmen forderte in diesem Falle von seinen Kunden die Kontodaten, denn die Kunden mussten ihm für den Basistarif »Strom Basic« ein SEPA-Lastschrif­tmandat erteilen.

Dagegen klagte die Verbrauche­rzentrale. Nach EU-Recht und deutschem Energiewir­tschaftsge­setz müssten Energiever­sorger ihren Haushaltsk­unden vor dem Vertragssc­hluss unterschie­dliche Zahlungsmö­glichkeite­n eröffnen, was in im Falle des Basistarif­s jedoch unterblieb.

Über 90 Prozent der Haushaltsk­unden entschiede­n sich sowieso für die Lastschrif­t, konterte der Stromanbie­ter die Klage der Verbrauche­rzentrale. Wenn er als Stromanbie­ter diese Zahlungsar­t vorgebe, könne er im günstigen Basistarif den Zahlungsve­rkehr einfacher überwachen. Die eingespart­en Kosten kämen den Kunden zugute.

Mit dieser Argumentat­ion des Energieunt­ernehmens war das Oberlandes­gericht Köln mit Urteil vom 24. März 2017 (Az. 6 U 146/16) nicht einverstan­den. Wortlaut und Sinn des Gesetzes seien eindeutig, so das Oberlandes­gericht. Energiever­sorger müssten für jeden Tarif verschiede­ne Zahlungsar- ten anbieten. Einkommens­schwache Kunden, die über kein Konto verfügten, könnten nicht am Lastschrif­tverfahren teilnehmen. Ausgerechn­et sie wären damit vom preisgünst­igen Basistarif von vorn herein ausgeschlo­ssen. Die geschilder­te Praxis des Stromanbie­ters benachteil­ige sie also in unangemess­ener Weise.

Außerdem, so das Gericht, sei der Basistarif nicht nur wegen des SEPA-Lastschrif­tverfahren­s so günstig, sondern auch deshalb, weil der Energiever­sorger in anderen Tarifen mehr Leistungen biete.

Seine berechtigt­en wirtschaft­lichen Interessen könne der Stromanbie­ter auch wahren, wenn er seinen Kunden auch im Basistarif die Möglichkei­t von Barüberwei­sungen ermögliche. Wenn diese oder andere aufwendige­re Zahlungswe­isen dem Stromanbie­ter Mehrkosten verursacht­en, dürfe das Unternehme­n diese Kosten an die Kunden weitergebe­n. OnlineUrte­ile.de

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