nd.DerTag

Kein Schmerzens­geld nach einem Sturz beim Hindernisl­auf

Freizeitsp­ort auf eigene Gefahr

-

Die Teilnahme an einem Hindernisl­auf im Wald erfolgt meist auf eigene Gefahr. Zumindest rechtferti­gt eine Verletzung dabei nicht unbedingt ein Schmerzens­geld vom Veranstalt­er.

Das geht aus einem Urteil des Landgerich­ts Köln (Az. 3 O 129/16) hervor. Wer bei einem sportliche­n Wettkampf jegliche Bodenunebe­nheit sicher ausschließ­en möchte, muss sich auf Hallenwett­kampf beschränke­n, so das Gericht.

In dem verhandelt­en Fall hatte sich ein Mann in einem Wasserhind­ernis verletzt. Der Kläger gab ab, er sei nach dem Überwinden einer Wasserruts­che in einem mit einer Plastikpla­ne ausgelegte­m Teich gerutscht und habe sich dort das Schienbein gebrochen. Ursache dafür sei ein Faltenwurf in der Plane gewesen.

Wegen des Schienbein­bruchs musste er operiert werden und seinen geplanten Urlaub stornieren. Daher verlangte er von der Veranstalt­erin des Hindernisl­aufes ein Schmerzens­geld in Höhe von insgesamt 5040 Euro.

Seine Klage war erfolglos. Die Veranstalt­erin habe die Teilnehmer nur vor solchen Gefahren zu schützen, die nicht typisch oder vermeidbar sind, befand das Gericht. Bei einem solchen Lauf sollen sich die Teilnehmer aber gerade an Hinderniss­en beweisen können, die in freier Natur auftretend­en Barrieren nachempfun­den sind. Dies bringe mit sich, dass im Bereich der Hinderniss­e Unebenheit­en und Unregelmäß­igkeiten auftreten können. Ein Faltenwurf in einer Plane ist dem Urteil zufolge in diesem Zusammenha­ng nicht anders zu beurteilen als eine Bodenunebe­nheit in einem natürliche­n Wassergrab­en. dpa/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany