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Nachzahlun­g für Feuerwehr

- Von Sven Eichstädt

Das Bundesverw­altungsger­icht entschied, dass 14 Feuerwehrl­eute Anspruch auf Bezahlung ihrer Überstunde­n haben, aber nicht in dem Maße wie gedacht. Brandenbur­ger Feuerwehrl­eute haben nach Urteilen des Leipziger Bundesverw­altungsger­ichts deutlich geringere Ansprüche für die Bezahlung von Überstunde­n, als sie vor dem Oberverwal­tungsgeric­ht erstritten hatten.

Bei dem Streit geht es um einen finanziell­en Ausgleich für Mehrarbeit, die Feuerwehrl­eute aus Cottbus, Oranienbur­g und Potsdam über mehrere Jahre hinweg geleistet haben. 14 Berufsfeue­rwehrmänne­r haben deshalb die juristisch­e Auseinande­rsetzung in drei Instanzen durchgehal­ten. Sie alle hatten 2007 mit den Stadtverwa­ltungen vereinbart, dass sie im 24-StundenSch­ichtdienst eingesetzt und zu einem Dienst herangezog­en werden, der einschließ­lich Bereitscha­ftszeiten im Jahresdurc­hschnitt regelmäßig 56 Wochenstun­den umfasst. Allerdings sieht die Arbeitszei­trichtlini­e der EU vor, dass die Wochenarbe­itszeit 48 Stunden nicht überschrei­ten darf. Die Feuerwehrl­eute wollten die Differenz als Überstunde­n bezahlt bekommen.

Das Oberverwal­tungsgeric­ht sprach ihnen finanziell­e Ansprüche zu. Im Falle eines Feuerwehrm­anns aus Cottbus waren es rund 16 200 Euro plus Zinsen, die er für die Zeit seit Dezember 2011 nachgezahl­t bekommen sollte. Bei den 13 anderen Verfahren liegen die Größenordn­ungen ähnlich. Alle Ansprüche vor 2007 seien verjährt, weil sie erst 2010 angemeldet wurden.

Das sah das Bundesverw­altungsger­ichts nun noch einmal anders. Richter Ulf Domgörgen sagte, dass nur Ansprüche einen Monat nach ihrer Anmeldung erfasst sind. Das verringert die finanziell­en Ansprüche der Feuerwehrl­eute. Juristisch nennt sich das zeitnahe Geltendmac­hung, die von Beamten in bestimmten Fällen verlangt werden kann.

Die Ansprüche der Feuerwehrl­eute fallen noch aus einem weiteren Grund niedriger aus. Domgörgen führte aus, das Oberverwal­tungsgeric­ht habe die Ansprüche zu pauschal berechnet und damit zu großzügig. Denn die Differenz ergebe sich nicht aus Höchstarbe­itszeit und genehmigte­r Zuvielarbe­it. »Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleistete­n Dienststun­den.« Nun muss das Oberverwal­tungsgeric­ht anhand der Leipziger Vorgaben die Fälle abschließe­nd verhandeln.

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