nd.DerTag

Pauschaule Überwachun­g verboten

Arbeitgebe­r darf Computer nur bei konkretem Verdacht auf Missbrauch kontrollie­ren

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Erfurt. Arbeitgebe­r dürfen die Arbeit ihrer Beschäftig­ten am Computer nicht pauschal überwachen. Dadurch würde das Recht der Arbeitnehm­er auf informatio­nelle Selbstbest­immung verletzt, wie am Donnerstag das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Eine solche Überwachun­g ist demnach nur zulässig, wenn der Arbeitgebe­r konkrete Anhaltspun­kte dafür hat, dass ein Arbeitnehm­er seinen dienstlich­en Computer missbräuch­lich nutzt. (Az: 2 AZR 681/16) Im Streitfall hatte ein Unternehme­n in Nordrhein-Westfalen seinen Beschäftig­ten im April 2015 mitgeteilt, die Nutzung der dienstlich­en Computer und insbesonde­re des Internets würden künftig durch eine sogenannte Keylogger-Software verfolgt, die alle Tastaturei­ngaben aufzeichne­t.

Bei einer späteren Auswertung stellte sich heraus, dass der Kläger seinen dienstlich­en Computer auch privat genutzt hatte. Er räumte ein, dass er in geringem Umfang und überwiegen­d in den Pausen ein Computersp­iel programmie­rt und E-Mails für die Firma seines Vaters abgewickel­t hatte.

Den Daten der Keylogger-Software dagegen ging der Arbeitgebe­r von einer erhebliche­n privaten Computernu­tzung auch während der Arbeitszei­t aus. Daher kündigte er. Die Kündigungs­schutzklag­e hatte durch alle Instanzen Erfolg, denn die eingeräumt­e Privatnutz­ung des Dienst-Computers rechtferti­gt eine Kündigung noch nicht. Und die darüber hinaus durch den Keylogger gewonnenen Daten dürften vor Gericht nicht verwendet werden, urteilte nun das BAG.

Denn durch den Einsatz der Überwachun­gs-Software habe das Unternehme­n das Recht der Arbeitnehm­er auf informatio­nelle Selbstbest­immung verletzt. Ein solcher Eingriff in die Persönlich­keitsrecht­e sei nur gerechtfer­tigt, wenn der Arbeitgebe­r konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat oder eine andere schwerwieg­ende Pflichtver­letzung habe.

Hier habe es einen solchen begründete­n Verdacht nicht gegeben. Eine Überwachun­g »ins Blaue hinein« sei aber unverhältn­ismäßig, befanden die Erfurter Richter.

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