Umstrittene Pflegeerlaubnis für Kinder
Urteil
Ein Verdacht auf Kinderpornografie beim Ehemann führt nicht grundsätzlich zum Verlust einer Pflegeerlaubnis für Kinder.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 1. Juni 2017 (Az. 12 A 114/15) ist der Widerruf einer Pflegeerlaubnis der Stadt Iserlohn gegenüber einer Frau rechtswidrig. Der Verdacht auf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie richte sich lediglich gegen den Ehemann, von der Frau selbst gehe keine Gefährdung des Kindeswohls aus, erklärte das Gericht.
Im konkreten Fall waren die Frau und ihr Ehemann Pflegeeltern für drei Kinder, darunter war auch ein fünfjährige Junge, den sie seit kurz nach der Geburt betreuten. Die Frau informierte nach Gerichtsangaben 2013 das Jugendamt von einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf kinderpornografisches Material. Ihr Ehemann habe den Haushalt verlassen. Die Stadt widerrief unter Verweis auf das Ermittlungsverfahren die Pflegeerlaubnis für den fünfjährigen Jungen. Alle von der Pflegefamilie betreuten Kinder seien seitdem anderweitig untergebracht.
Nach den Ermittlungen habe bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Verdacht auf Kinderpornografie mehr gegen die Frau bestanden, so das Gericht. Auf einem Computer im Haus seien laut Polizei zwar mehrere Hundert kinderpornografische Dateien gefunden worden. Diese seien jedoch ausschließlich in dem mit einem Passwort geschütztem Benutzerprofil des Mannes zu finden gewesen. Die Frau habe zudem eine Gefährdung der Kinder abgewendet, indem sie sich im Einvernehmen mit dem Jugendamt dafür ausgesprochen habe, dass der Mann den Haushalt verlasse.
Damit änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Bei einem Widerruf der Pflegeerlaubnis müsse auch berücksichtigt werden, dass die abrupte Trennung der Pflegekinder von ihren Pflegeeltern eine Traumatisierung herbeiführen könne, erklärte das Gericht. So habe ein länger andauerndes Pflegeverhältnis und damit eine gewachsene Bindung bestanden. Die befristete Pflegeerlaubnis sei zwischenzeitlich abgelaufen.
Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. epd/nd