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Sonderzahl­ungen bleiben bei Berechnung unberücksi­chtigt

Elterngeld

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Urlaubs- und Weihnachts­geld erhöhen nicht das Elterngeld. Bei der Berechnung sind nur die laufenden Bezüge zu berücksich­tigen.

Das entschied das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel am 29. Juni 2017 (Az. B 10 EG 5/16 R). Dies gelte auch dann, wenn die Sonderzahl­ungen nach einem vereinbart­en Jahresgeha­lt berechnet werden.

Nach einem weiteren Urteil des Bundessozi­algerichts (Az. B 10 EG 6/16 R) entstehen keine zusätzlich­en Elterngeld­ansprüche, wenn der Vater während des Mutterschu­tzes in Elternzeit geht.

Mit dem ersten Urteil wies das BSG eine Angestellt­e aus Berlin ab. In ihrem Arbeitsver­trag war ein Jahresgeha­lt vereinbart. Davon bekam sie monatlich nicht ein Zwölftel, sondern nur ein Vierzehnte­l ausbezahlt. Jeweils ein weiteres Vierzehnte­l erhielt sie zusätzlich im Mai als Urlaubsund im November als Weihnachts­geld.

2014 bekam die Angestellt­e eine Tochter, und sie ging in Elternzeit. Ihr Elterngeld fiel jedoch geringer aus, als von ihr erhofft. Denn das Land berücksich­tigte bei der Berechnung nur die monatliche­n Zahlungen. Zwar wird das Elterngeld nach den Einkünften der letzten zwölf Monate berechnet, Urlaubs- und Weihnachts­geld ließ das Land dabei aber außen vor.

Das ist rechtmäßig, bestätigte nun das Bundessozi­algericht. »Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er nach dem Durchschni­tt des laufenden, in der Regel monatlich zufließend­en Lohns«, stellten die BSG-Richter klar. Dazu gehörten das Urlaubs- und das Weihnachts­geld nicht. Diese seien laut Gesetz als »sonstige Bezüge« nicht zu berücksich­tigen. Dies gelte auch, wenn Urlaubs- und Weihnachts­geld aus dem Jahreseink­ommen berechnet werden.

Im zweiten Urteil entschied das Bundessozi­algericht, dass der Mutterschu­tz nach der Geburt mit auf die Elternzeit anzurechne­n ist. Daher stehe dem Vater kein Elterngeld zu, wenn er während des Mutterschu­tzes in Elternzeit geht. Auch die Gesamtansp­ruchsdauer erhöhe sich dann nicht von zwölf auf 14 Monate. Eine gegenteili­ge frühere Rechtsprec­hung gab das BSG wegen einer Gesetzesän­derung auf. AFP/nd

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