Sonderzahlungen bleiben bei Berechnung unberücksichtigt
Elterngeld
Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Bei der Berechnung sind nur die laufenden Bezüge zu berücksichtigen.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 29. Juni 2017 (Az. B 10 EG 5/16 R). Dies gelte auch dann, wenn die Sonderzahlungen nach einem vereinbarten Jahresgehalt berechnet werden.
Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 10 EG 6/16 R) entstehen keine zusätzlichen Elterngeldansprüche, wenn der Vater während des Mutterschutzes in Elternzeit geht.
Mit dem ersten Urteil wies das BSG eine Angestellte aus Berlin ab. In ihrem Arbeitsvertrag war ein Jahresgehalt vereinbart. Davon bekam sie monatlich nicht ein Zwölftel, sondern nur ein Vierzehntel ausbezahlt. Jeweils ein weiteres Vierzehntel erhielt sie zusätzlich im Mai als Urlaubsund im November als Weihnachtsgeld.
2014 bekam die Angestellte eine Tochter, und sie ging in Elternzeit. Ihr Elterngeld fiel jedoch geringer aus, als von ihr erhofft. Denn das Land berücksichtigte bei der Berechnung nur die monatlichen Zahlungen. Zwar wird das Elterngeld nach den Einkünften der letzten zwölf Monate berechnet, Urlaubs- und Weihnachtsgeld ließ das Land dabei aber außen vor.
Das ist rechtmäßig, bestätigte nun das Bundessozialgericht. »Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns«, stellten die BSG-Richter klar. Dazu gehörten das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht. Diese seien laut Gesetz als »sonstige Bezüge« nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus dem Jahreseinkommen berechnet werden.
Im zweiten Urteil entschied das Bundessozialgericht, dass der Mutterschutz nach der Geburt mit auf die Elternzeit anzurechnen ist. Daher stehe dem Vater kein Elterngeld zu, wenn er während des Mutterschutzes in Elternzeit geht. Auch die Gesamtanspruchsdauer erhöhe sich dann nicht von zwölf auf 14 Monate. Eine gegenteilige frühere Rechtsprechung gab das BSG wegen einer Gesetzesänderung auf. AFP/nd