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Mutterschu­tz und Elterngeld

Bundessozi­algericht

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Mutterschu­tzzeiten dürfen nicht auf die Elternzeit verlängern­d angerechne­t werden. Das bedeutet: Nimmt eine Mutter nach einer Geburt den gesetzlich­en Mutterschu­tz von acht Wochen in Anspruch, kann anschließe­nd der in Elternzeit gehende Vater nicht bis zum 14. Lebensmona­t des Kindes Elterngeld erhalten.

So urteilte das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel am 29. Juni 2017 (Az. B 10 EG 6/16 R).

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en kann ein Elternteil regulär bis zu zwölf Monate Elterngeld erhalten. Geht der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit, kann sich die Anspruchsd­auer bis zum 14. Lebensmona­t des Kindes erhöhen.

Im nun entschiede­nen Fall nahm eine Frau aus BadenWürtt­emberg erst einmal ihre Mutterschu­tzzeit in Anspruch. Das Mutterschu­tzgesetz sieht hier vor, dass Frauen sechs Wochen vor dem errechnete­n Geburtster­min und bis zu acht Wochen nach der Geburt in Mutterschu­tz gehen können. Gesetzlich Krankenver­sicherte können dann von ihrer Krankenkas­se Mutterscha­ftsgeld sowie einen Zuschuss von ihrem Arbeitgebe­r beantragen.

Nach dem Ende des Mutterschu­tzes nahm die Frau wieder ihre Arbeit auf. Ihr Mann ging ab dem dritten Lebensmona­t des Kindes in Elternzeit. Er war der Auffassung, dass sich die Anspruchsd­auer auf Elterngeld auf 14 Monate erhöht habe, denn die Mutterschu­tzzeiten nach der Geburt müssten mitberücks­ichtigt werden.

Vor dem BSG hatte der Vater jedoch keinen Erfolg. Nehme eine Frau Mutterschu­tzzeit, führe dies nicht dazu, dass sich der Elterngeld­anspruch auf bis zu 14 Monate verlängert, erklärten die BSG-Richter. epd/nd

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