Mutterschutz und Elterngeld
Bundessozialgericht
Mutterschutzzeiten dürfen nicht auf die Elternzeit verlängernd angerechnet werden. Das bedeutet: Nimmt eine Mutter nach einer Geburt den gesetzlichen Mutterschutz von acht Wochen in Anspruch, kann anschließend der in Elternzeit gehende Vater nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten.
So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 29. Juni 2017 (Az. B 10 EG 6/16 R).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann ein Elternteil regulär bis zu zwölf Monate Elterngeld erhalten. Geht der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit, kann sich die Anspruchsdauer bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erhöhen.
Im nun entschiedenen Fall nahm eine Frau aus BadenWürttemberg erst einmal ihre Mutterschutzzeit in Anspruch. Das Mutterschutzgesetz sieht hier vor, dass Frauen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu acht Wochen nach der Geburt in Mutterschutz gehen können. Gesetzlich Krankenversicherte können dann von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber beantragen.
Nach dem Ende des Mutterschutzes nahm die Frau wieder ihre Arbeit auf. Ihr Mann ging ab dem dritten Lebensmonat des Kindes in Elternzeit. Er war der Auffassung, dass sich die Anspruchsdauer auf Elterngeld auf 14 Monate erhöht habe, denn die Mutterschutzzeiten nach der Geburt müssten mitberücksichtigt werden.
Vor dem BSG hatte der Vater jedoch keinen Erfolg. Nehme eine Frau Mutterschutzzeit, führe dies nicht dazu, dass sich der Elterngeldanspruch auf bis zu 14 Monate verlängert, erklärten die BSG-Richter. epd/nd