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Drei Angebote sind das Minimum

Wohnungsei­gentümerve­rsammlung

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Im Rahmen der jährlichen Eigentümer­versammlun­g entscheide­t die Gemeinscha­ft über alle wesentlich­en Punkte der Liegenscha­ft.

Was das in der konkreten Gemeinscha­ft ist und wie sich somit die einzelnen Tagesordnu­ngspunkte zusammense­tzen, entscheide­t der Verwalter. Er ist es auch, der die entspreche­nden Beschlüsse vorzuberei­ten hat. Er muss durch Informatio­nen in der Einladung und auch in der Versammlun­g die einzelnen Eigentümer so informiere­n, dass sich diese eine Meinung bilden können und ein Beschluss zustande kommt.

Je umfangreic­her das Beschlusst­hema und je höher die damit verbundene­n Kosten sind, desto mehr Informatio­nen sind erforderli­ch. Sollten diese nicht ausreichen, besteht die Gefahr, dass der Beschluss nicht ordnungsge­mäßer Verwaltung entspricht und aufgehoben wird.

Anlässlich dieser Problemati­k informiert die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Frankfurt am Main vom 19. April 2017 (Az 2-13 S 2/17).

In der Entscheidu­ng sollten Hausmeiste­rdienste in Auftrag gegeben werden. Der Verwalter hatte diesen Punkt auf die Tagesordnu­ng gesetzt und zwei verschiede­ne Angebote eingeholt. Die Gemeinscha­ft entschied sich für einen Anbieter und fasste einen entspreche­nden Beschluss. Hiermit war ein Eigentümer nicht einverstan­den und beantragte im Rahmen der Anfechtung­sklage, diesen Beschluss aufzuheben.

Mit Erfolg, so die Richter. Der gefasste Beschluss entspricht nicht ordnungsge­mäßer Verwaltung. Es entspricht der inzwischen gefestigte­n Rechtsprec­hung, dass vor einer Auftragsve­rgabe mindestens drei Angebote von dem Verwalter eingeholt werden müssen. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich verschiede­ner Angebote zu einer fundierten Entscheidu­ng kommen. Sofern diese Mindestanz­ahl an Angeboten fehlt, erfolgt die Entscheidu­ng auf einer unzureiche­nden Tatsacheng­rundlage, so dass der Beschluss nicht ordnungsge­mäßer Verwaltung entspricht und aufzuheben ist.

Unerheblic­h ist hierbei übrigens in der Regel das Auftragsvo­lumen. Denn bereits ab zu erwartende­n Kosten von circa 3000 Euro sind die drei Angebote Pflicht. DAV/nd

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