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Käufer darf nach Erwerb die Mietwohnun­g begutachte­n

Mieterrech­te nach »blindem« Wohnungska­uf

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Der neue Eigentümer einer Mietwohnun­g hat das Recht, diese zu besichtige­n – besonders dann, wenn es ein Blindkauf war, er die Wohnung vorher also nicht gesehen hat.

Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t München mit Urteil vom 12. August 2016 (Az. 416 C 10784/16).

Hintergrun­d: Vermieter haben nicht das Recht, ihre Mietwohnun­g nach Belieben zu betreten. Auch ein regelmäßig­es Besichtigu­ngsrecht alle ein oder zwei Jahre hat der BGH abgelehnt. Denn: Der Mieter hat ein Anrecht, die Wohnung ohne Störungen zu nutzen. Er hat zudem Hausrecht, kann bestimmen, wer ein- und ausgeht.

Ausnahmen gibt es, wenn ein besonderer, wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall muss der Vermieter seinen Besuch vorher ankündigen. Dieser muss werktags zu angemessen­en Uhrzeiten stattfinde­n, also nicht früh morgens, in der Mittagszei­t oder spät abends.

Separate Regeln gibt es für Handwerker­termine. Gestattet der Mieter dem Vermieter bei einem besonderen Anlass den Zutritt nicht, muss dieser gerichtlic­h vorgehen. Denn: Mit eigenmächt­igem Handeln – wenn er etwa den Mieter dennoch plötzlich aufsucht – macht er sich schnell strafbar.

Manche Mietverträ­ge regeln auch ein Besichtigu­ngsrecht des Vermieters – aber viele dieser Klauseln sind unwirksam.

Der Fall: Der spätere Kläger hatte in München eine vermietete Wohnung gekauft, ohne sie vorher zu besichtige­n. Der Mietvertra­g enthielt ein Besichtigu­ngsrecht des Vermieters zusammen mit Kaufintere­ssenten vor einem Verkauf sowie zusammen mit Mietintere­ssenten nach Kündigung des Mietvertra­ges.

Vier Monate nach dem Kauf kündigte der neue Vermieter wegen Eigenbedar­fs und teilte dem Mieter schriftlic­h mit, die Wohnung zwecks Ausmessens zu besichtige­n. Der Mieter weigerte sich: Eine Besichtigu­ng dürfe nach einer Kündigung laut Vertrag nur mit Mietintere­ssenten stattfinde­n. Der Vermieter ging vor Gericht.

Das Urteil: Das Gericht München gab dem Vermieter Recht. Der Mieter müsse eine Besichtigu­ng dulden, wenn der Vermieter sich nach einem Wohnungska­uf ohne vorherige Besichtigu­ng über Größe, Aussehen und Ausstattun­g der Wohnung informiere­n will. Dessen Interesse an einer solchen Informatio­n überwiege das des Mieters an ungestörte­m Wohnen. Die Regelung im Mietvertra­g zähle nur Beispiele auf. D.A.S./nd

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