nd.DerTag

Kündigen statt Abmahnen

Mietrechts­urteil

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Legt ein Mieter ein Fehlverhal­ten an den Tag, das den Vermieter berechtigt, das Mietverhäl­tnis »aus wichtigem Grund« fristlos zu kündigen, sollte der Vermieter diese Absicht sofort in die Tat umsetzen. Wer vorher eine Abmahnung schickt, legt sich selbst Steine in den Weg, wie folgender Fall zeigt.

Immer wieder beleidigte ein Mieter Mitarbeite­r der Vermieteri­n. Damit nicht genug: 13 Mal wurde er bei der Polizei vorstellig und stellte Strafanzei­gen, die auf frei erfundenen Vorwürfen und Verleumdun­gen beruhten. Über ein Jahr dauerte das Treiben. Monate nach der letzten Anzeige im Juni 2015 mahnte die Vermieteri­n den Mieter ab. Im Juli kündigte sie das Mietverhäl­tnis.

Das Amtsgerich­t hatte den Mieter – dem Antrag der Vermieteri­n entspreche­nd – verurteilt, die Wohnung zu räumen. Doch die Berufung des Mieters beim Landgerich­t Dresden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. 4 S 304/16) war erfolgreic­h.

Selbstvers­tändlich rechtferti­ge das krasse Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung. Sie hätte aber sofort nach einer unberechti­gten Strafanzei­ge erfolgen müssen. Stattdesse­n habe die Vermieteri­n nach der letzten Strafanzei­ge über fünf Monate gewartet und den Mieter dann wegen seines Fehlverhal­tens abgemahnt. Wer einen Mieter abmahne, bringe zum Ausdruck, dass das kritisiert­e Verhalten noch nicht als Kündigungs­grund gesehen werde. Vielmehr werde die Kündigung davon abhängig gemacht, ob sich das kritisiert­e Verhalten wiederholt.

Unter diesen Umständen dürfe die Vermieteri­n das Mietverhäl­tnis nicht mehr wegen des Fehlverhal­tens vor der Abmahnung weder fristlos noch fristgerec­ht kündigen. Die Kündigung ist demzufolge unwirksam. OnlineUrte­ile.de

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