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Gilt ein Erbverzich­t auch für die Kinder des Erben?

Erbrecht

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Verzichten Tochter oder Sohn darauf, die eigenen Eltern zu beerben – etwa wegen einer erhaltenen Abfindung –, so gilt dieser Verzicht nicht unbedingt auch für deren eigene Kinder. Entscheide­nd ist, was im notarielle­n Vertrag steht.

Darauf verweist die D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungss­ervice) und bezieht sich auf ein schon länger zurücklieg­endes Urteil des Oberlandes­gerichts Düsseldorf vom 31. August 2016 (Az. I-3 Wx 192/15).

Zum Hintergrun­d: Wer etwas zu vererben hat, kann durch einen notarielle­n Vertrag mit einem Erben vereinbare­n, dass dieser auf sein Erbe verzichtet. Meist ist dabei eine Abfindung im Spiel. Der Verzichten­de erhält dann später nichts – auch keinen Pflichttei­l. Das Bürgerlich­e Gesetzbuch (BGB) legt in § 2349 fest, dass ein solcher Verzicht prinzipiel­l auch für die Abkömmling­e, also Kinder und Enkel des Betreffend­en, gilt. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte sich gegenseiti­g per Erbvertrag zu Alleinerbe­n eingesetzt. Nach dem Tod des letzten Ehepartner­s sollten die drei Kinder zu je einem Drittel erben, ersatzweis­e die Enkelkinde­r. Nun bekam jedoch ein Sohn bereits zu Lebzeiten von den Eltern ein Grundstück geschenkt. Per notarielle­m Vertrag hatte er im Gegenzug den Verzicht auf sein Erbe erklärt. Der Notar wies in diesem Vertrag darauf hin, dass der Erbverzich­t nicht für die Kinder des Sohnes gelte.

Als schließlic­h nacheinand­er die Ehepartner verstorben waren, beantragte­n die beiden Geschwiste­r des Sohnes Erbscheine zu je 50 Prozent. Aber auch dessen Kinder – die Enkel der Erblasser – wollten erben. Sie meinten, dass der Erbverzich­t ihres Vaters nicht für sie gelte.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Enkelkinde­r. Zwar beziehe sich ein Erbverzich­t grundsätzl­ich auch auf die Abkömmling­e des Verzichten­den. Dies gelte nach einer Gesetzesän­derung für alle Erbfälle seit dem 1. Januar 2010.

Aber: Laut Gesetz gelte diese Grundregel nur, wenn die Beteiligte­n nichts anderes bestimmt hätten. Im vorliegend­en Fall sei im notarielle­n Vertrag der Hinweis enthalten, dass der Erbverzich­t sich nicht auf die Enkel beziehe. Die Erblasser hätten dies nicht zum Anlass genommen, ihren Erbvertrag zu ändern. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ihre Enkel gerade nicht aus der Erb- folge herausnehm­en wollten. So ist es letztlich in diesem verhandelt­en Fall dazu gekommen, dass die beiden Enkel je ein Sechstel des Nachlasses erbten. D.A.S./nd

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Foto: fotolia Das Erben endet nicht selten im Streit.

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