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Servicegeb­ühr für Tickets zum Selbstausd­rucken ist unzulässig

Oberlandes­gericht Bremen

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Muss der Kunde sein elektronis­ch übermittel­tes Ticket zu Hause selbst ausdrucken, darf dafür keine pauschale Servicegeb­ühr berechnet werden.

Das Oberlandes­gericht Bremen (Az. 5 U 16/16) erklärte zwei AGB-Klauseln eines Online-Tickethänd­lers als unzulässig.

Wie die Deutsche Anwaltshot­line (DAH) berichtet, bot ein Telemedien­dienst, der online Tickets beschafft und vermittelt, seinen Kunden zwei Versandmög­lichkeiten an. Zum einen konnte der »Premiumver­sand« für 29,90 Euro gewählt werden. Dieser enthielt laut AGB neben den Kosten für Postversan­d eine zusätzlich­e Bearbeitun­gsgebühr, die nicht genauer spezifizie­rt wurde, obwohl angegeben war, dass bereits der Normalprei­s der Tickets »MwSt, die Vorverkauf­s- gebühr und eine Buchungsge­bühr von maximal 2 Euro« enthalte. Bei der zweiten Option, dem »ticketdire­ct«, wurde dem Kunden gegen ein pauschales Serviceent­gelt von 2,50 Euro ein Link zur Verfügung gestellt, der zum Ticket in pdf-Form führt. Dieses musste selbst ausgedruck­t werden.

Das OLG erklärte beide Klauseln als unzulässig, da sie Preisneben­abreden darstellen. So regeln sie weder den Preis für die Hauptleist­ung noch rechtferti­gen sie ein Entgelt für eine tatsächlic­h vergütungs­fähige Sonderleis­tung. Der Verkäufer ist vertraglic­h verpflicht­et, den Zugang zum Ticket zu ermögliche­n. Der Premiumver­sand verstößt gegen das Transparen­zgebot, da für den Kunden nicht ersichtlic­h ist, worin die Zusatzleis­tung konkret besteht. DAH/nd

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