nd.DerTag

Wie sind Beruf und Pflege vereinbar?

Leserfrage zur Pflege eines Familienan­gehörigen

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Ich kümmere mich als Berufstäti­ge schon seit geraumer Zeit um meine pflegebedü­rftige Mutter. Ich hätte gern einen Rat, wie Beruf und Pflege vereinbar sind und welche Ansprüche ich aus dem Familienpf­legezeitge­setz und dem Pflegezeit­gesetz habe.

Cornelia A., Berlin

Berufstäti­ge, die einen Angehörige­n pflegen, können ihre Arbeitszei­t verringern. In Unternehme­n mit über 25 Beschäftig­ten besteht darauf laut Familienpf­legezeitge­setz ein Rechtsansp­ruch. Dabei geht es nicht um eine vollständi­ge Freistellu­ng: Die durchschni­ttliche Wochenarbe­itszeit muss mindestens 15 Stunden betragen.

Um den Verdiensta­usfall wenigstens etwas zu kompensier­en, kann während der Familienpf­legezeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesel­lschaftlic­he Aufgaben beantragt werden. Wie hoch das Darlehen maximal ist, wird Interessen­ten auf der Seite www.wege-zur-pflege.de ausgerechn­et.

Ein Beschäftig­ter, der vor der Freistellu­ng beispielsw­eise 2800 Euro Brutto verdiente und Steuerklas­se III hat, kann bis zu 612 Euro monatlich als Darlehen bekommen. Innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellu­ng ist es zurückzuza­hlen. Es existieren aber auch Härtefallr­egelungen, nach denen die Rückzahlun­g gestundet oder in Einzelfäll­en gänzlich erlassen werden kann.

Neben dem Familienpf­legezeitge­setz gibt es noch ein Pflegezeit­gesetz. Darin ist unter anderem geregelt, dass sich Beschäftig­te bis zu zehn Tage komplett freistelle­n lassen können, um »in einer akut aufgetrete­nen Pflegesitu­ation« das Wichtigste organisier­en zu können. In diesen zehn Tagen wird auf Antrag ein Unterstütz­ungsgeld von der Pflegevers­icherung gezahlt.

Außerdem können sich Beschäftig­te in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftig­ten auch für maximal sechs Monate vollständi­g oder teilweise freistelle­n lassen. Die 15-Wochenstun­denfrist gilt hier nicht. Auch für die Pflegezeit kann ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesel­lschaftlic­he Aufgaben beantragt werden.

Zusammen dürfen Familienpf­legezeit und Pflegezeit für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Betroffene sollten vor ihrer Entscheidu­ng unbedingt eine Pflegebera­tung nutzen. Denn die Regelungen sind komplizier­t, zumal auch eine schriftlic­he Vereinbaru­ng mit dem Arbeitgebe­r zu treffen ist.

Von der Pflegebera­tung sollte man sich deshalb nicht nur diese Vereinbaru­ng einschließ­lich der entspreche­nden Fristen erläutern lassen, sondern auch die Modalitäte­n der Darlehensb­eantragung und Darlehensr­ückzahlung, des Kündigungs­schutzes während der Pflegezeit sowie die Regelungen, falls die Pflegezeit vorzeitig beendet werden soll. Denn für letzteren Fall ist die Zustimmung des Arbeitgebe­rs notwendig.

Weitere Informatio­nen erhalten gesetzlich wie auch privat Versichert­e unter der gebührenfr­eien Telefonnum­mer 0800 0188 00. Die Pflegebera­tung ist neutral und auch kostenfrei. Uwe Strachovsk­y

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Foto: dpa/Jan Woitas In Betrieben ab einer bestimmten Zahl Beschäftig­ter kann man sich für die Pflege eines Familienan­gehörigen ganz oder teilweise freistelle­n lassen.

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