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Aufgaben von Selbststän­digen im Pflegeheim

Behandlung­spflege

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Pflegefach­kräfte in einem Heim arbeiten in aller Regel als sozialvers­icherungsp­flichtige Beschäftig­te und nicht als Selbststän­dige. Gehört auch Behandlung­spflege zu den Aufgaben der Pflegekräf­te, ist eine angestellt­e Beschäftig­ung sogar zwingend.

So das Hessische Landessozi­algericht (LSG) mit Urteil vom 13. Juni 2017 (Az. L 1 KR 551/16).

Im Streitfall ging es um einen anerkannte­n Altenpfleg­er in einem stationäre­n Heim. Der Mann arbeitete zu festem Stundenloh­n, wurde vom Heim aber als freiberufl­iche Pflegekraf­t eingesetzt. Zu den Aufgaben des Altenpfleg­ers gehörten das Anund Ausziehen der Pflegebedü­rftigen oder deren Umlagerung und Mobilisati­on sowie Hilfestell­ungen bei Körperpfle­ge sowie die Behandlung­spflege (Wechseln von Verbänden oder Infusionen). Die Deutsche Rentenvers­icherung stufte den Pfleger als abhängig beschäftig­t ein. Es wurden Sozialbeit­räge fällig. Er zog vor Gericht.

Das LSG urteilte, dass eine sozialvers­icherungsp­flichtige Beschäftig­ung besteht. Der Altenpfleg­er habe nicht nur eine feste Stundenver­gütung erhalten. Er sei auch in die Arbeitsorg­anisation des Heims eingeglied­ert und weisungsab­hängig tätig gewesen. Zudem sei die Behandlung­spflege eine Maßnahme der ärztlichen Behandlung. Diese könne der Arzt zwar delegieren, dies setze aber eine Einglieder­ung in die Arbeitsorg­anisation voraus. epd/nd

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