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Für Pflichttei­lsberechti­gte: Was gehört zum Nachlass?

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Immer wieder gibt es Unsicherhe­iten über die Ansprüche von Pflichttei­lsberechti­gten. Sie müssen daher wissen, was zum Nachlass gehört, damit sie ihren Pflichttei­lsanspruch berechnen können.

Hierzu können Sie fordern, dass ihnen die Erben ein Nachlassve­rzeichnis vorlegen und auch, dass dies von einem Notar erstellt wird. Und zwar auf Kosten des Nachlasses. Ist der Nachlass wertlos, können die Erben nur die Kostentrag­ung verweigern. Wenn der Pflichttei­lsberechti­gte den Notar selbst zahlt, können sie darauf bestehen, dass überschuld­etem Nachlass ein notarielle­s Verzeichni­s erstellt wird.

Die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet in diesem Zusammenha­ng über einen früheren Beschluss des Oberlandes­gerichts (OLG) München vom 12. August 2016 (Az. 6 O 2889/16).

Der damalige Fall: Die Eltern errichtete­n ein Berliner Testament. Nachdem der Vater starb, verlangte der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassve­rzeichniss­es, um seinen Pflichttei­l geltend machen zu können.

Die Mutter gab zwar Auskunft über den Nachlass, verweigert­e aber die Hinzuziehu­ng eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden können. Der Sohn bot daraufhin an, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht stellte klar, dass der Anspruch des Pflichttei­lsberechti­gten auf Vorlage eines notarielle­n Verzeichni­sses nicht dadurch berührt wird, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichni­s vorgelegt hat. Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notarielle­n Verzeichni­sses können neben- oder hintereina­nder geltend gemacht werden. Denn dem notariell aufgenomme­nen Verzeichni­s kommt eine größere Richtigkei­tsgarantie zu. Der Notar ist für dessen Inhalt verantwort­lich, hat den Verpflicht­eten zu belehren und ist in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlung­en und Überprüfun­g der Richtigkei­t der Angaben des Erben verpflicht­et.

Die Kosten für das Verzeichni­s fallen dem Nachlass zur Last. Ist dieser wertlos, kann der Erbe die Vorlage eines no- tariellen Nachlassve­rzeichniss­es verweigern. Er braucht die Kosten nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichttei­lsberechti­gte – wie in diesem verhandelt­en Fall – aus- drücklich anbietet, die gesetzlich anfallende­n Notarkoste­n im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so muss der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichni­sses beauftrage­n. DAV/nd

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Foto: dpa/Hans Wiedl Streit um die Vorlage eines Nachlassve­rzeichniss­es

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