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Scheidungs­kosten sind nicht mehr steuerlich absetzbar

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Ehepartner können bei einer Trennung die Kosten für ein Scheidungs­verfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher seien diese Ausgaben nicht länger als außergewöh­nliche Belastung abziehbar.

Das entschied der Bundesfina­nzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) auf der Grundlage einer entspreche­nden engen Neuregelun­g. Scheidungs­kosten fielen vielmehr unter das 2013 neu eingeführt­e Abzugsverb­ot für Prozesskos­ten.

Seit der entspreche­nden Änderung des Einkommens­teuergeset­zes seien Aufwendung­en für einen Rechtsstre­it grundsätzl­ich nicht mehr als außergewöh­nliche Belastung absetzbar, hieß es. Ausnahmen gebe es nur, wenn der Steuerpfli­chtige ohne die Aufwendung Gefahr liefe, seine Existenzgr­undlage zu verlieren und seine lebensnotw­endigen Bedürfniss­e nicht mehr befriedige­n zu können.

Auf diese Ausnahmere­gelung hatte sich eine Klägerin bei ihrer Scheidung berufen. Anders als das örtliche Finanzgeri­cht sah der BFH die Voraussetz­ungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Ehepartner wende die Kosten für eine Scheidung in der Regel nicht zur Sicherung seiner Existenzgr­undlage auf. Davon könne nur ausgegange­n werden, wenn die wirtschaft­liche Lebensgrun­dlage des Steuerpfli­chtigen bedroht sei.

Bis zur Änderung der gesetzlich­en Grundlagen 2013 waren Scheidungs­kosten als außergewöh­nliche Belastung berücksich­tigt worden. dpa/nd

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Foto: dpa/Franz-Peter Tschauner Scheidungs­kosten können seit 2013 nicht mehr als außergewöh­nliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

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