nd.DerTag

Steuern sparen beim Verzicht

-

Erhält ein Bruder noch zu Lebzeiten der Eltern für den Verzicht auf seinen künftigen Pflichterb­teilsanspr­uch von seinen Geschwiste­rn eine Abfindung, darf ihn das Finanzamt mit höheren Steuern zur Kasse bitten. Erst wenn nach Eintritt des Erbfalles Geld für den Verzicht auf den Erbteil fließt, greift im Regelfall eine günstigere Besteuerun­g.

Das entschied der Bundesfina­nzhof (BFH) in München in einem am 9. August 2017 veröffentl­ichten Urteil (Az. II R 25/15).

Im konkreten Fall hatte der Kläger 2006 zu Lebzeiten seiner Mutter auf seinen künftigen Pflichterb­teil verzichtet. Im Gegenzug zahlten ihm seine drei Brüder eine Abfindung in Höhe von jeweils 150 000 Euro. Der Kläger hatte zudem von seiner Mutter bereits 2002 Schenkunge­n im Wert von über einer Million Euro erhalten.

Auch das Finanzamt freute sich und wertete nicht nur die Zuwendunge­n der Mutter als Schenkung, sondern auch die Abfindungs­zahlungen der Brüder. Das zuständige Finanzamt legte den Steuersatz der Steuerklas­se I für Kinder zugrunde, wodurch sich insgesamt eine Schenkungs­teuer in Höhe von fast 30 000 Euro ergab.

Das Finanzgeri­cht Münster rechnete die Schenkunge­n der Mutter nicht den Abfindunge­n hinzu. Es berücksich­tigte zudem den für die »übrigen Personen der Steuerklas­se I« vorgesehen­en Freibetrag von damals 51 200 Euro (heute 100 000 Euro). Die Schenkungs­teuer wurde auf 10 810 Euro herabgeset­zt.

Der BFH urteilte, dass zwar zu Recht die Schenkunge­n der Mutter bei der Berechnung der Steuerschu­ld nicht berücksich­tigt wurden. Allerdings handele es sich bei den noch zu Lebzeiten der Mutter vereinbart­en Abfindungs­zahlungen sehr wohl um Schenkunge­n zwischen Geschwiste­rn. Danach sei die ungünstige­re Steuerklas­se II anzuwenden, bei dem ein Freibetrag von damals nur 10 300 Euro (heute 20 000 Euro) geltend gemacht werden kann.

Wäre die Abfindungs­zahlung für den Verzicht auf den Pflichterb­teil erst nach dem Erbfall vereinbart worden, hätte das Finanzamt die günstigere Steuerklas­se I anwenden müssen. Der Bruder hätte dann einen Freibetrag von 400 000 Euro geltend machen können.

Newspapers in German

Newspapers from Germany