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Ansprüche gelten rückwirken­d für die Zeit ab 1. Juli 2017

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Die Verbesseru­ngen beim Unterhalts­vorschuss für Alleinerzi­ehende können von den Jugendämte­rn jetzt zeitnah umgesetzt werden. Bundespräs­ident Frank-Walter Steinmeier hat das entspreche­nde Gesetz zum Ausbau des Unterhalts­vorschusse­s unterschri­eben. Inzwischen erfolgte auch die Veröffentl­ichung im Bundesgese­tzblatt, so dass damit das reformiert­e Gesetz in Kraft getreten ist. Allerdings weist das Bundesfami­lienminist­erium darauf hin, dass die Behörden (in diesem Fall die Jugendämte­r) noch etwas Zeit benötigen, um alle Anträge zu bearbeiten.

Wichtig ist: Rückwirken­d zum 1. Juli 2017 wird der Unterhalts­vorschuss bis zur Volljährig­keit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezu­gs- dauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Wenn notwendig, kann der Unterhalts­vorschuss künftig auch länger als 72 Monate bezogen werden.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahr­es ist zusätzlich Voraussetz­ung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgese­tzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerzi­ehende Elternteil im SGB-II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

Alleinerzi­ehende sollten die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen, riet das Ministeriu­m. Auch eine spätere Antragstel­lung im September reicht aus, um Ansprüche für die Zeit ab 1. Juli 2017 geltend zu machen. dpa/nd

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