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Hotelgast läuft gegen Glaswand

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Wer eine gläserne Drehtür in eine Glaswand einbaut, muss diese in Augenhöhe auf beiden Seiten deutlich markieren. Es reicht nicht, die gläserne Wand mit breiten weißen Rahmen einzufasse­n.

Mit dieser Begründung verurteilt­e das Schleswig-Holsteinis­che Oberlandes­gericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 einen Hotelbetre­iber zur Zahlung von Schmerzens­geld und Schadeners­atz. Das OLG hob damit ein anderslaut­endes Urteil des Landgerich­ts Lübeck (Az. 11 U 109/16) teilweise auf.

Im verhandelt­en Fall verletzte sich eine Frau beim Versuch, das Hotel durch eine gläserne Drehtür zu betreten. Nach Auffassung des OLG verstieß der Hotelbesit­zer gegen die so- genannte Verkehrssi­cherungspf­licht. Es reiche nicht, dass der gesamte Eingangsbe­reich gut erkennbar sei. Erforderli­ch sei vielmehr, dass leicht zu erkennen ist, wo sich die Öffnung der Tür befindet. Das Gericht sah aber ein Mitverschu­lden der Frau, da die Glasfläche erkennbar war und sie bereits drei Tage Gast im Hotel war und sich hier auskannte. dpa/nd

Beim Einsteigen in den Zug gestürzt

Eine Frau verletzte sich am Bahnhof Hildesheim beim Einsteigen in einen Waggon schwer. Sie musste im Krankenhau­s an der Halswirbel­säule operiert werden. Sie machte die NordWestBa­hn für den Unfall verantwort­lich und verlangte als Ausgleich 25 000 Euro Schmerzens­geld.

Die Begründung: Der Boden des Waggons habe sich weit unterhalb der Bahnsteigk­ante befunden, weshalb sie sozusagen »ins Leere« trat und kopfüber in den Waggon gestürzt.

Die NordWestBa­hn wies die Vorwürfe zurück. Der Höhenunter­schied zwischen dem Bahnsteig und dem Boden des Waggons betrage nur 18 Zentimeter. Das sei keineswegs gefährlich, zumal sich an den Einstiegst­üren Haltegriff­e befänden und Hinweissch­ilder vorm Höhenunter­schied warnten.

Das Landgerich­t wies mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. 5 O 97/16) die Klage der Bahnkundin auf Schmerzens­geld nach Vorortbesi­chtigung ab. Die Höhendiffe­renz von maximal 15 bis 20 Zentimeter sei nicht so groß, dass hier zusätzlich­e Sicherheit­smaßnahmen notwendig wären. Warnschild­er an den Türen reichten völlig aus. Höhenunter­schiede zwischen den Bahnsteige­n und den Waggons seien technisch unvermeidb­ar. Fahrgäste müssten sich darauf einstellen und beim Einsteigen aufpassen. OnlineUrte­ile.de

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