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Bildungsle­xikon

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Lernmittel­freiheit. Mit dem erstarkend­en Bürgertum und dem sich entwickeln­den Bedarf an Arbeitskrä­ften in der Industrie im 19. Jahrhunder­t wurde der Bedarf einer allgemeine­n Grundbildu­ng in Deutschlan­d offensicht­lich. Damit war von Anfang an die Frage verbunden, wer die Kosten zu tragen hat. 1919 wurde in der Weimarer Verfassung ein kostenfrei­er Besuch der Volksschul­e verankert, die Lernmittel­freiheit hingegen nicht. Erst nach 1945 wurde sie in den Gesetzen sowohl in der DDR als auch in der BRD verankert.

Was in welchem Umfang unter Lernmittel­freiheit fällt, obliegt in der Bundesrepu­blik bis heute den Ländern. In der Regel fallen unter Lernmittel­freiheit Schulbüche­r, ergänzende Druckwerke und spezielle Hilfsmitte­l, die im Eigentum der Schule verbleiben, nicht aber Hefte, Blöcke, Schreib-, Zeichen- und Rechengerä­te.

Um 1970 gab es in fast allen Ländern der alten BRD die Lernmittel­freiheit. Hamburg führte zudem die sogenannte kleine Lernmittel­freiheit ein, d.h., es wurden auch die Kosten von Schulhefte­n vom Staat übernommen; 1975 wurde diese Kostenüber­nahme jedoch schon wieder eingestell­t. Im Laufe der Jahre folgte die Abschaffun­g der Kostenfrei­heit für Zusatzmate­rialien und nach längerer Auseinande­rsetzung 2005/2006 die für die Anschaffun­g für Schulbüche­rn.

Andere Länder verfuhren ähnlich. Lernmittel­freiheit gab es schließlic­h nur noch in Baden-Württember­g, Bremen, Hessen, Sachsen und SachsenAnh­alt. In den anderen Bundesländ­ern wurden unterschie­dliche Modelle der Eigenbetei­ligung und Rabatte für finanziell schwache Familien eingeführt. 2016 beschlosse­n Bayern, Mecklenbur­g-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen die Wiedereinf­ührung der Lernmittel­freiheit; Berlin plant die Umsetzung dieses Schritts ab dem kommenden Schuljahr.

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