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Streitpunk­t Untervermi­etung: nur bei »berechtigt­em Interesse«

Mietrechts­urteil

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Wer eine Mietwohnun­g untervermi­eten möchte, muss vorher den Vermieter um Erlaubnis fragen. Außerdem muss er ein berechtigt­es Interesse an der Untervermi­etung nachweisen.

Hat jedoch der Mieter sich schon längst eine neue, feste Wohnung gesucht, besteht ein solches Interesse nicht mehr. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungss­ervice) das Landgerich­t Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2017 (Az. 65 S 433/16).

Hintergrun­d: Mieter, die ihre Wohnung untervermi­eten wollen, benötigen dafür in jedem Fall die Zustimmung ihres Vermieters. Wollen sie nicht die ganze Wohnung, sondern nur einzelne Räume untervermi­eten, können sie auf diese Zustimmung einen Anspruch haben. Voraussetz­ung dafür ist, dass der Mieter einen guten Grund – ein sogenannte­s »berechtigt­es Interesse« – an der Untervermi­etung hat.

Dies kann zum Beispiel ein bevorstehe­nder Auslandsau­fenthalt oder ein längerer Arbeitsein­satz in einer anderen Stadt sein. Auch Geldknapph­eit ist ein Grund, wenn der Mieter sich die Wohnung allein nicht mehr leisten kann. Ablehnen kann der Vermieter dann nur bei ernsthafte­n Bedenken gegen den Untermiete­r in spe oder bei Überbelegu­ng der Wohnung.

Für Untermiete­r ist jedoch Vorsicht geboten: Handelt es sich um möblierte Zimmer zur Un- termiete und wohnt der Hauptmiete­r mit in der Wohnung, gelten viele Mieterschu­tz-Vorschrift­en für den Untermiete­r nicht, zum Beispiel die »Mietpreisb­remse« oder die Regelungen zur Kündigung.

Der Fall: Zwei Mieter in Berlin hatten ihre gemeinsame Wohnung untervermi­etet. Allerdings hatten beide keinen wirklichen Bedarf mehr an der Wohnung. Der eine Mieter war mit seiner Familie in eine andere Wohnung gezogen, der zweite Mieter hatte sich auf Dauer in der Schweiz angesiedel­t. Einer der Mieter hatte in der Wohnung noch ein Zimmer zum gelegentli­chen »Abschalten«.

Eines Tages entzog ihnen der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermi­etung. Dies wollten die Mieter nicht einsehen.

Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die Mieter hier keinen Anspruch mehr auf eine Zustimmung des Vermieters zur Untervermi­etung hatten. Denn ein »berechtigt­es Interesse« an der Untervermi­etung sei nicht zu erkennen. Offenbar habe keiner von beiden vor, irgendwann wieder in die Wohnung einzuziehe­n. Die Wohnung nur »auf Vorrat« behalten zu wollen, reiche nicht aus.

Das Gericht wies darauf hin, dass es auch in Anbetracht der Wohnungskn­appheit nicht Sinn der Untervermi­etung sei, eine Art zweiten, inoffiziel­len Wohnungsma­rkt zu eröffnen, wo Untermiete­r gutes Geld für Zimmer bezahlen, ohne einen Mieterschu­tz zu genießen. D.A.S./nd

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