Welche Möglichkeiten bestehen zur Senkung der Steuerlast?
Ob Ferienwohnung oder langjährige Ersparnisse – wer viel besitzt, möchte sein Hab und Gut auch nach seinem Ableben in guter Hand wissen. Doch durch hohe Spitzensteuersätze von bis zu 50 Prozent oder länderspezifische Regelungen bei einer Erbschaft im Ausland kann der großzügige Nachlass schnell gemindert werden. Welche Steuerfallen lauern bei Erbschaften? Welche Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast bestehen?
Von Rechtsanwalt Carl-Christian Thier
Grundsätzlich erhebt der Staat in Deutschland auf alle Nachlässe eine Erbschaftssteuer. Die Höhe der zu erbringenden Zahlungen hängt von zahlreichen Faktoren ab. Prinzipiell gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Freibeträge und desto niedriger die Steuersätze. Wer seine Erben frühzeitig benennen kann, sollte bestehende Verhältnisse durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft, Eheschließung oder Adoption für recht- mäßig erklären, um im Fall einer Vererbung hohe Steuersätze zu vermeiden.
Liegt der Gesamtwert des Erbes über dem Freibetrag, wird die Differenz nach dem jeweils gültigen Satz besteuert. Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine frühzeitige Stückelung des Erbes und damit einhergehende Schenkungen an Angehörige. Die in diesem Fall geltenden Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden.
Jedoch sollten frühe Hinterlassenschaften gut durchdacht sein, immerhin bildet das eigene Vermögen auch die Absicherung fürs Alter. Dafür trifft der Gesetzgeber einige Regelungen: Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn der Geber selbst in finanzielle Not gerät.
Bei Immobilien kann die Inanspruchnahme des sogenannten Nießbrauchs dem Wohltäter eine lebenslange Unterkunft oder künftige Mieteinnahmen sichern, wenn dies bei der Schenkung vereinbart wurde. Das Gesetz ermöglicht zudem eine steuerfreie und wertmäßig unbeschränkte Übertragung des Eigenheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, wobei keine Schenkungssteuer anfällt und auch der Freibetrag unberührt bleibt – dies gilt jedoch nur zu Lebzeiten beider Partner. So steht der persönliche Freibetrag für eine spätere Vermögensübertragung in vollem Umfang zur Verfügung.
Länderspezifische Regelungen sind kompliziert Komplizierter wird es, wenn der Erblasser im Ausland lebt oder sich das Erbe, beispielsweise in Form von Immobilien, im Ausland befindet. Denn in puncto Erbrecht weichen die Regelungen von Land zu Land stark voneinander ab.
Generell wird zuerst in dem Land besteuert, in dem sich das Erbe befindet. Ein Wohnsitz oder Ferienhaus beispielsweise in den USA oder anderweitige Vermögenswerte unterliegen dann zunächst der US-Nachlasssteuer. Hier wird die Steuer vor der Aufteilung aus dem gesamten Nachlass bezahlt und nicht individuell durch jeden Begünstigten.
Die US-amerikanische Gesetzgebung sieht im Erbfall sowie bei Schenkungen ebenfalls Freibeträge vor. Diese gelten jedoch für den gesamten Nachlass und unterliegen keiner Staffelung nach Verwandtschaftsgrad, wie es in Deutschland der Fall ist. Besitzt der Erblasser die US-Staatsbürgerschaft, so ist dieser Freibetrag sehr hoch, falls nicht, fällt dieser eher gering aus.
Gleichzeitig können Zuwendungen an den Ehepartner unter bestimmten Umständen und bei richtiger Planung von einer Besteuerung befreit sein. Damit ausländische Erben nicht doppelt zur Kasse gebeten werden, greift in diesem Fall ein Doppelbesteuerungsabkommen, das zwischen Deutschland und den USA besteht. Die in den USA gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuerlast angerechnet.
Daher der gängige Rat: Um Unklarheiten sowie langwierigen Verfahren vorzubeugen und eine hohe Steuerlast zu vermeiden, ist es grundsätzlich empfehlenswert, seine Hinterlassenschaft mit Hilfe eines Rechtsbeistandes frühzeitig zu planen.
Weitere Informationen siehe unter www.urbanthier.com und www.urbanthier.de.
Der Autor gehört der deutschamerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. an.