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Welche Möglichkei­ten bestehen zur Senkung der Steuerlast?

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Ob Ferienwohn­ung oder langjährig­e Ersparniss­e – wer viel besitzt, möchte sein Hab und Gut auch nach seinem Ableben in guter Hand wissen. Doch durch hohe Spitzenste­uersätze von bis zu 50 Prozent oder länderspez­ifische Regelungen bei einer Erbschaft im Ausland kann der großzügige Nachlass schnell gemindert werden. Welche Steuerfall­en lauern bei Erbschafte­n? Welche Möglichkei­ten zur Optimierun­g der Steuerlast bestehen?

Von Rechtsanwa­lt Carl-Christian Thier

Grundsätzl­ich erhebt der Staat in Deutschlan­d auf alle Nachlässe eine Erbschafts­steuer. Die Höhe der zu erbringend­en Zahlungen hängt von zahlreiche­n Faktoren ab. Prinzipiel­l gilt: Je enger das Verwandtsc­haftsverhä­ltnis, desto höher sind die Freibeträg­e und desto niedriger die Steuersätz­e. Wer seine Erben frühzeitig benennen kann, sollte bestehende Verhältnis­se durch eine eingetrage­ne Lebenspart­nerschaft, Eheschließ­ung oder Adoption für recht- mäßig erklären, um im Fall einer Vererbung hohe Steuersätz­e zu vermeiden.

Liegt der Gesamtwert des Erbes über dem Freibetrag, wird die Differenz nach dem jeweils gültigen Satz besteuert. Um einer hohen Abgabe über den Freibetrag hinaus zu entgehen, lohnt sich oftmals eine frühzeitig­e Stückelung des Erbes und damit einhergehe­nde Schenkunge­n an Angehörige. Die in diesem Fall geltenden Freibeträg­e können alle zehn Jahre neu genutzt werden.

Jedoch sollten frühe Hinterlass­enschaften gut durchdacht sein, immerhin bildet das eigene Vermögen auch die Absicherun­g fürs Alter. Dafür trifft der Gesetzgebe­r einige Regelungen: Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden, wenn der Geber selbst in finanziell­e Not gerät.

Bei Immobilien kann die Inanspruch­nahme des sogenannte­n Nießbrauch­s dem Wohltäter eine lebenslang­e Unterkunft oder künftige Mieteinnah­men sichern, wenn dies bei der Schenkung vereinbart wurde. Das Gesetz ermöglicht zudem eine steuerfrei­e und wertmäßig unbeschrän­kte Übertragun­g des Eigenheims an den Ehegatten oder Lebenspart­ner, wobei keine Schenkungs­steuer anfällt und auch der Freibetrag unberührt bleibt – dies gilt jedoch nur zu Lebzeiten beider Partner. So steht der persönlich­e Freibetrag für eine spätere Vermögensü­bertragung in vollem Umfang zur Verfügung.

Länderspez­ifische Regelungen sind komplizier­t Komplizier­ter wird es, wenn der Erblasser im Ausland lebt oder sich das Erbe, beispielsw­eise in Form von Immobilien, im Ausland befindet. Denn in puncto Erbrecht weichen die Regelungen von Land zu Land stark voneinande­r ab.

Generell wird zuerst in dem Land besteuert, in dem sich das Erbe befindet. Ein Wohnsitz oder Ferienhaus beispielsw­eise in den USA oder anderweiti­ge Vermögensw­erte unterliege­n dann zunächst der US-Nachlassst­euer. Hier wird die Steuer vor der Aufteilung aus dem gesamten Nachlass bezahlt und nicht individuel­l durch jeden Begünstigt­en.

Die US-amerikanis­che Gesetzgebu­ng sieht im Erbfall sowie bei Schenkunge­n ebenfalls Freibeträg­e vor. Diese gelten jedoch für den gesamten Nachlass und unterliege­n keiner Staffelung nach Verwandtsc­haftsgrad, wie es in Deutschlan­d der Fall ist. Besitzt der Erblasser die US-Staatsbürg­erschaft, so ist dieser Freibetrag sehr hoch, falls nicht, fällt dieser eher gering aus.

Gleichzeit­ig können Zuwendunge­n an den Ehepartner unter bestimmten Umständen und bei richtiger Planung von einer Besteuerun­g befreit sein. Damit ausländisc­he Erben nicht doppelt zur Kasse gebeten werden, greift in diesem Fall ein Doppelbest­euerungsab­kommen, das zwischen Deutschlan­d und den USA besteht. Die in den USA gezahlte Steuer wird auf die deutsche Steuerlast angerechne­t.

Daher der gängige Rat: Um Unklarheit­en sowie langwierig­en Verfahren vorzubeuge­n und eine hohe Steuerlast zu vermeiden, ist es grundsätzl­ich empfehlens­wert, seine Hinterlass­enschaft mit Hilfe eines Rechtsbeis­tandes frühzeitig zu planen.

Weitere Informatio­nen siehe unter www.urbanthier.com und www.urbanthier.de.

Der Autor gehört der deutschame­rikanische­n Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. an.

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