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Steuererkl­ärung auch für Berufseins­teiger?

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Bundesweit haben rund 375 000 junge Menschen inzwischen ihre Berufsausb­ildung abgeschlos­sen und sind ins Berufslebe­n eingestieg­en. Das ist nicht nur beruflich eine entscheide­nde Veränderun­g, sondern auch steuerlich. Was sollten Berufseins­teiger unbedingt beachten? Von Dr. Rolf Sukowski

Auch für dieses Übergangsj­ahr 2017 sollte man als Berufseins­teiger eine Steuererkl­ärung abgeben. In der Regel wird es im kommenden Jahr eine kräftige Steuererst­attung geben. Denn der Fiskus orientiert sich zunächst am Monatseink­ommen. Die Höhe des Brutto-Monatsgeha­ltes bestimmt – neben weiteren Faktoren – die monatliche Lohnsteuer.

Tatsächlic­h bemisst sich der jährliche Steuersatz aber nicht am Monatsgeha­lt, sondern am gesamten Jahreseink­ommen. Dabei werden die Pauschbetr­äge und die Vorsorgeau­fwendungen des Jahres berücksich- tigt. Das vergleichs­weise niedrige Ausbildung­sentgelt senkt demzufolge den Steuersatz.

Aber die zu viel gezahlte Lohnsteuer bekommt man nicht automatisc­h zurück. Die Berufseins­teiger müssen selbst aktiv werden und im nächsten Jahr die Lohnsteuer­erklärung für 2017 abgeben.

Das gilt auch für andere Fälle, also für Arbeitnehm­er, die eine Zeit lang arbeitslos waren, oder bei Gehaltsste­igerungen. Wenn die Monatsgehä­lter in einem Jahr stark schwankten, erhöhte Werbungsko­sten oder Sonderausg­aben vorliegen, ist davon auszugehen, dass es zu einer Steuererst­attung kommt.

Zurück zu den Berufseins­teigern: Mit der Veränderun­g im Berufslebe­n gehen meist auch weitere Änderungen im Privatlebe­n einher. Zum Beispiel der Umzug in die Nähe der neuen Arbeitsstä­tte, Eheschließ­ung oder auch die Gründung einer Familie. Hier sollte man prüfen, ob sich steuerlich weitere Vorteile ergeben. Was können Berufseins­teiger von der Steuer absetzen?

Berufseins­teiger können vor allem durch Werbungsko­sten Steuern sparen. Pauschal gewährt der Fiskus pro Jahr einen Pauschbetr­ag von 1000 Euro. Liegen die eigenen Ausgaben höher, muss man diese mit der Erklärung zur Einkommens­teuer beantragen und belegen.

Werbungsko­sten sind unter anderem die Fahrtkoste­n für den Weg zur Arbeit. Hier wird die einfache Entfernung, und zwar immer der kürzeste oder der verkehrsgü­nstigste Weg, mit 0,30 Euro pro Entfernung­skilometer angesetzt. Die Entfernung­spauschale wird für jeden Arbeitstag berechnet.

Steuerlich berücksich­tigt werden Mitgliedsb­eiträge für die Gewerkscha­ft oder Berufsorga­nisation sowie Arbeitssac­hen und Arbeitsmit­tel sowie Auslagen für Fortbildun­gen.

Wenn man aus berufliche­n Gründen oder Ausbildung­sgründen einen zweiten Haushalt führt, kann man die Aus- gaben für die doppelte Haushaltsf­ührung geltend machen.

Bei Auswärtstä­tigkeit, Tätigkeit auf Baustellen kann man Verpflegun­gsmehraufw­endungen absetzen. Diese werden an der gleichen Einsatzste­lle maximal für 3 Monate gewährt. Bei Fahrtkoste­n zur Auswärtstä­tigkeit werden für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro berücksich­tigt.

Fachbücher, Arbeitsmat­erialien oder Telefon-, Internetko­sten und Laptop können abgesetzt werden, wenn sie für die Tätigkeit verwendet werden.

Allerdings endet spätestens mit dem Einstieg in das Berufslebe­n die Kindergeld­zahlung. Das gilt auch dann, wenn der Berufseins­teiger noch jünger als 25 Jahre ist.

Wer mit Berufseint­ritt eine Fortbildun­g oder ein Studium plant, wird durch die Zweitausbi­ldung auch steuerlich in mancherlei Hinsicht gefördert.

Der Autor ist Leiter der Beratungss­telle Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er e. V., Lohnsteuer­hilfeverei­n, Sitz in Gladbeck.

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