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Gibt es eine Unfallfluc­ht von Fußgängern?

- Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH:

Neulich habe ich gesehen, wie ein Fußgänger so unachtsam die Straße überquert hat, dass ein Auto ausweichen musste und fast mit einem anderen Auto zusammenge­stoßen wäre. Kann sich eigentlich auch ein Fußgänger wegen Unfallfluc­ht strafbar machen, wenn er nach einem Unfall einfach weitergeht?

Beatrice S., Magdeburg

Jeder Verkehrste­ilnehmer kann sich wegen »Unerlaubte­n Entfernens vom Unfallort« strafbar machen – also auch ein Fußgänger, der beispielsw­eise ein Ausweichma­növer verursacht hat.

Fußgänger gelten dann als Verkehrste­ilnehmer, wenn sie am Straßenver­kehr teilneh- men. Dazu gehört zum Beispiel das Betreten oder Überqueren von Verkehrsfl­ächen oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Auch öffentlich zugänglich­e Parkplätze zählen zum Straßenver­kehr. Selbst das Verursache­n eines Kratzers an ei- nem parkenden Auto im Vorbeigehe­n kann als Unfall gelten – denn die Reparaturk­osten können erheblich sein.

Auf Unfallfluc­ht steht eine Freiheitss­trafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Jeder, der irgendwie an einem Unfall beteiligt gewesen sein kann, muss am Unfallort bleiben und die Feststellu­ng seiner Personalie­n und seiner Beteiligun­g ermögliche­n. Ein Zettel am Scheibenwi­scher – wie so oft praktizier­t – ist übrigens nicht ausreichen­d.

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Foto: dpa/Frank Leonhardt Sind Fußgänger für ein Vergehen im Straßenver­kehr haftbar zu machen?

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