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Gericht lässt Aufnahmen von Dashcams zu

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Aufzeichnu­ngen mit sogenannte­n Dashcams auf den Kfz-Armaturenb­rettern dürfen auch für gewöhnlich­e Verkehrsun­fälle ausgewerte­t werden.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandes­gerichts Nürnberg (Az. 13 U 851/17) hervor, auf das die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (DAH) verweist.

Im verhandelt­en Fall fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Der Pkw-Fahrer behauptete, der Brummifah- rer sei mit überhöhter Geschwindi­gkeit und zu geringem Sicherheit­sabstand gefahren. Als er verkehrsbe­dingt habe bremsen müssen, sei es so zu dem Unfall gekommen.

Der Lkw-Fahrer aber widersprac­h seinem Unfallgegn­er. Dieser habe nämlich unvermitte­lt von der linken Spur auf die rechte hinübergez­ogen und dann ohne erkennbare­n Grund gebremst. Der Unfall wäre so für den Lkw-Fahrer nicht zu vermeiden gewesen. Das könne er auch mit der Aufnahme einer Dashcam beweisen. Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlich­keitsrecht­e verletzt sah, ging der Fall vor Gericht

Das Oberlandes­gericht Nürnberg war allerdings anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidu­ng der Vorinstanz. Es ergeben sich keine Verletzung­en der Intimoder Privatsphä­re des PkwFahrers oder anderer Autofahrer. Die Aufnahmen richteten sich nämlich nicht gegen einzelne Personen, und die Fahrer von unbeteilig­ten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit gelten für eine Dashcam auch nicht die Regelun- gen wie für eine normale Videoüberw­achung, so das Gericht. »Zumal Dashcams im Gegensatz zu fest installier­ten Videokamer­as nicht gekennzeic­hnet sein müssen«, erklärt Rechtsanwä­ltin Ellen Bähr von der Deutschen Anwaltshot­line.

Bisher war solches Bildmateri­al nur in strafrecht­lichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrecht­lichen wie einem Autounfall. Doch gehe es hierbei nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallherg­ang und nicht um deren Beurteilun­g. Die Aufnahmen stützten letztendli­ch die Version des Lkw-Fahrers. DAH/nd

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