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Künftig gibt es Schmerzens­geld

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Wer irrtümlich durch Polizeigew­alt oder andere Behördenma­ßnahmen zu Schaden kommt, kann künftig neben Sachschade­nersatz auch ein Schmerzens­geld bekommen.

Wie der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe am 11. September 2017 (Az. III ZR 71/17) mitteilte, gab er seine frühere gegenteili­ge Rechtsprec­hung auf.

Hintergrun­d ist ein Schuss auf ein Dönerlokal im Raum Wiesbaden im Oktober 2010. Bei der sofort eingeleite­ten Fahndung entdeckte die Polizei das mutmaßlich­e Tatfahrzeu­g auf einem Tankstelle­ngelände. Der Kläger und sein Begleiter befanden sich im Verkaufs- und Kassenraum der Tankstelle.

Weil auf beide die übermittel­ten Personenbe­schreibung­en passten, gingen die Polizisten davon aus, dass es sich um die Täter handeln könnte. In diesem Fall mussten sie dann auch davon ausgehen, dass sie eine Schusswaff­e bei sich hatten. Bei der Festnahme gingen die Poli- zisten daher nicht zimperlich vor. Die beiden Männer wurden zu Boden gebracht und bekamen Handschell­en angelegt. Dabei erlitt der Kläger eine Schulterve­rletzung.

Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Verwechslu­ng handelte. Die beiden Männer hatten mit der Sache nichts zu tun. Der Verletzte erhielt Schadeners­atz, also medizinisc­he Behandlung und gegebenenf­alls Verdiensta­usfall. Ein Schmerzens­geld als Wiedergutm­achung immateriel­ler Schäden erhielt er nicht.

Dies entspricht der früheren Rechtsprec­hung, die der BGH als Gewohnheit­srecht aus dem preußische­n Recht entwickelt­e. Mit seinem neuen Urteil entwickelt­e der BGH dies fort und sprach nunmehr erstmalig auch ein Schmerzens­geld zu.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf das 1971 eingeführt­e Schmerzens­geld für zu Unrecht erlittene Haft. 2002 sei dann auch die allgemeine Schmerzens­geldklause­l im Bürgerlich­en Gesetzbuch weiter gefasst worden. Zudem hätten inzwischen mehrere Bundesländ­er auf Landeseben­e ein Schmerzens­geld bei präventive­n Polizeiein­sätzen eingeführt. dpa/nd

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