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»Bürofee« ist keine Diskrimini­erung für Männer

Stellenang­ebot

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In einem am 8. September veröffentl­ichten Urteil wiesen die Mainzer Richter die Entschädig­ungsklage eines Bankkaufma­nns ab, dessen Bewerbung auf eine Stelle als »Bürofee« nicht berücksich­tigt worden war.

Nach einem Urteil des rheinland-pfälzische Landesarbe­itsgericht­s in Mainz vom 8. September 2017 (Az. 3 SA 487/16) wurde die Entschädig­ungskla- ge eines Bankkaufma­nns abgewiesen, dessen Bewerbung auf eine Stelle als »Bürofee« nicht berücksich­tigt worden war.

Trotz fachlicher Eignung sei er nicht zu einem Vorstellun­gsgespräch eingeladen und dadurch als Mann diskrimini­ert worden, hatte der Kläger bemängelt.

Die Richter sahen allerdings keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz. Der abgelehnte Bewer- ber hatte seine Klage damit begründet, Feen würden »zumeist als wunderschö­ne, bezaubernd­e Frauen« beschriebe­n. Auch im Internet böten sich auf einer Plattform mit Stellenges­uchen ausschließ­lich Frauen als »Bürofee« an.

Das beklagte Unternehme­n hielt dem eine Wikipedia-Definition entgegen. Dort heißt es, Feen seien »nach romanische­r und keltischer Volkssage geisterhaf­t, mit höheren Kräften begabte Fabelwesen, die sowohl weiblich als auch männlich sein könnten«.

In dem Urteil stellten die Richter fest, dass ein Teil der Gesellscha­ft Feen tatsächlic­h für weibliche Wesen halte. Auf dem Stellenmar­kt gebe es allerdings auch zahlreiche Angebote, in denen »Bürofeen« mit dem ausdrückli­chen Zusatz »männlich/weiblich« gesucht würden.

Daraus lasse sich ableiten, dass der Begriff auch geschlecht­sneutral gemeint sein könne: »Eine andere Betrach- tung und Bewertung der Begrifflic­hkeit Bürofee, als sie der Kläger vorgenomme­n hat, ist also durchaus möglich.«

Das Unternehme­n hatte in der Verhandlun­g zudem darauf hingewiese­n, dass der Bewerber in der Vergangenh­eit bereits einmal als Handelsver­treter für die Firma tätig gewesen sei, aber man sich damals im Streit getrennt habe. Somit sei ohnehin ziemlich ausgeschlo­ssen gewesen, dass der Mann tatsächlic­h in die engere Wahl für die zwei freien Stellen gekommen wäre. epd/ nd

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