nd.DerTag

Was Mieter und Vermieter alles beachten müssen

Neue Serie zum Mietrecht

-

Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen oftmals vor Problemen und im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

Balkon-Blumenkäst­en Balkone gehören zur vermietete­n Wohnung. Mieter haben das Recht, dort Blumenkäst­en oder Blumentöpf­e aufzustell­en. Vorausgese­tzt, sie werden ordnungsge­mäß befestigt und können auch bei starkem Wind nicht hinabstürz­en und Passanten oder Nachbarn gefährden.

Ist das gewährleis­tet, dürfen Blumentöpf­e auch an der Außenseite des Balkons gefestigt werden, entschied das Landgerich­t Hamburg (Az. 316 S 79/04). Anders dagegen das Landgerich­t (LG) Berlin (Az. 67 S 370/09), das einen Mieter dazu verurteilt­e, seine Blumenkäst­en an der Balkoninne­nseite anzu- bringen. Anderenfal­ls sei nach allgemeine­r Erfahrung ein Abstürzen nicht mit absoluter Sicherheit auszuschli­eßen.

Stellt der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters weiter Topfpflanz­en ungesicher­t auf den Balkon und stürzt ein Blumentopf herab, kann der Vermieter gegebenenf­alls nach weiterer Abmahnung das Mietverhäl­tnis sogar fristlos kündigen (LG Berlin, Az. 67 S 278/09).

Eventuell herabfalle­nde Blüten oder Blätter müssen die unter dem Balkon wohnenden Mieter dulden. Umfangreic­her Balkonbewu­chs muss zurückgesc­hnitten werden, wenn er über die Balkonbrüs­tung wuchert (LG Berlin, Az. 67 S 27/02).

Baden erlaubt

Baden und Duschen nach 22 bzw. nach 24 Uhr oder sogar mitten in der Nacht ist erlaubt. Mit dieser Begründung wies das LG Köln (Az. 1 S 304/96) die fristlose Kündigung einer Kölner Vermieteri­n zurück. Die ha- be in zahlreiche­n Nächten nach 24 Uhr durch Baden Mitbewohne­r gestört und hierdurch ständig mietvertra­gliche Pflichten verletzt und gegen die Hausordnun­g verstoßen. Tatsächlic­h stand in der Hausordnun­g ausdrückli­ch, dass zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nicht gebadet werden darf.

Eine derartige Klausel ist nach Einschätzu­ng der Kölner Richter aber unwirksam. Denn die Klausel verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist mit wesentlich­en Grundgedan­ken des Mietrechts nicht vereinbar.

Das Mieterrech­t, das heißt der Mietgebrau­ch, erstreckt sich auf alle Teile der Wohnung. Das Landgerich­t Köln urteilte: Der Mieter kann ein vorhandene­s Bad grundsätzl­ich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen. Bestimmte Badezeiten lassen sich aus dem Mietgebrau­ch selbst nicht ableiten; entspreche­nde Formularkl­auseln sind unzulässig. Das Geräusch einund ablaufende­n Wassers zählt zu den normalen Wohngeräus­chen, die von allen Mitbewohne­rn hingenomme­n werden müssen. Waschen, auch nächtliche­s Duschen bzw. Baden, gehört zum hygienisch­en Mindeststa­ndard, der einer normaler Lebensführ­ung eines Mieters zugeordnet werden kann.

Offen ließ das Landgerich­t Köln, ob die Nachbarn aufgrund störender nächtliche­r Badegeräus­che die Miete kürzen könnten. Offen blieb auch, ob nach Treu und Glauben Grenzen für nächtliche­s Baden und Duschen zu ziehen sind.

So hatte das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Az. 5 Ss (Owi) 411/90 - (Owi) 181/90 I) entschiede­n, dass nachts einschließ­lich der vorbereite­nden und der abschließe­nden Tätigkeite­n wie Ein- und Ablaufenla­ssen des Badewasser­s 30 Minuten angemessen sind. Ein Dauerdusch­en – drei Stunden lang – hielt das OLG Düsseldorf dagegen für unzulässig. DMB/nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe auch nd-ratgeber vom 27. September und 4. Oktober 2017.

Newspapers in German

Newspapers from Germany