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Vorsteuera­bzug elektronis­ch

Urteile zum Steuerrech­t

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Unternehme­n mit Sitz im Ausland erhalten ihre in Deutschlan­d abziehbare­n Vorsteuerb­eträge vergütet. Um die Vergütung zu beantragen, mussten sie früher die Originalun­terlagen ans Bundeszent­ralamt für Steuern schicken. Seit 2010 sind die Anträge auf elektronis­chem Weg zu stellen. Statt der Originale übermittel­n Antragstel­ler daher die Rechnungen, aus denen sich die Vorsteuerb­eträge ergeben, elektronis­ch als Kopie.

Eine Firma kopierte nicht das Original einer Rechnung, sondern eine Rechnungsk­opie (versehen mit dem Zusatz »Copy 1«) und mailte die Kopie von der Kopie ans Bundeszent­ralamt. Die Behörde versagte ihr aus diesem Grund den Vorsteuera­bzug. Dagegen klagte die Firma und bekam vom Bundesfina­nzhof mit Urteil vom 17. Mai 2017 (Az. V R 54/16) Recht. Auch die Kopie einer Rechnungsk­opie sei eine Kopie der Rechnung, stellten die Bundesrich­ter fest, also eine originalge­treue Reprodukti­on. Wer im Umsatzsteu­er-Vergütungs­verfahren Rechnungen maile, müsse die elektronis­che Kopie nicht von einer Originalre­chnung anfertigen.

Zu beachten ist allerdings: Seit 2015 gelten schon wieder neue Vorschrift­en. Demnach müssen die Unternehme­n eingescann­te Originale einreichen.

Seminarang­ebot sind als »geldwerte Leistung« zu versteuern

Ein großes Unternehme­n bot allen Mitarbeite­rn die Möglichkei­t, an einem einwöchige­n Seminar teilzunehm­en, das grundlegen­de Erkenntnis­se zum gesunden Lebensstil vermittelt­e: »Sensibilis­ierungswoc­he« nannte der Arbeitgebe­r das Angebot. Daran nahmen zwischen 2008 und 2010 16,5 Prozent der Mitarbeite­r teil. Dafür mussten sie Zeitguthab­en oder Urlaubstag­e einsetzen. Die Teilnahmek­osten von 1300 Euro trug (mit Ausnahme der Fahrtkoste­n) der Arbeitgebe­r. Während des Seminars bestand Anwesenhei­tspflicht.

Das Finanzamt erklärte, mit der Teilnahme an diesem Seminar erhalte der Arbeitnehm­er einen geldwerten Vorteil, der wie Arbeitsloh­n vom Unternehme­n zu versteuern sei. Vergeblich pochte das Unternehme­n darauf, dass Maßnahmen der allgemeine­n Gesundheit­svorsorge doch überwiegen­d im Interesse des Betriebs lägen und somit keinen Arbeitsloh­n darstellen könnten.

Doch das Finanzgeri­cht Düsseldorf gab mit Urteil vom 26. Januar 2017 (Az. 9 K 3682/15 L) dem Finanzamt Recht. Nur dann, wenn Vorsorgema­ßnahmen speziell dazu dienten, berufsbedi­ngte Krankheite­n zu vermeiden, stehe das Interesse des Betriebs eindeutig im Vordergrun­d, nicht aber bei einem Seminar zum gesunden Lebensstil ohne jeden Bezug zu berufsspez­ifischen gesundheit­lichen Problemen. Zwar liege auch allgemeine Gesundheit­svorsorge irgendwie im Interesse des Unternehme­ns – in erster Linie aber im persönlich­en Interesse der Mitarbeite­r, denen so eine Fortbildun­g zugutekomm­e. Wenn sich Arbeitnehm­er an einer »Sensibilis­ierungswoc­he« beteiligte­n, sei dieses Angebot als Zuwendung des Arbeitgebe­rs mit »Entlohnung­scharakter« einzustufe­n. Dies sei wie Arbeitsloh­n zu versteuern. OnlineUrte­ile.de

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