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Anschlussf­lug verpasst wegen ungünstige­r Parkpositi­on

Fluggastre­chte

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Eine Frau hatte einen Flug von Hannover über Frankfurt am Main nach Los Angeles gebucht. Ihr Zubringerf­lug aus Hannover landete zwar pünktlich in Frankfurt, aber aufgrund der ungünstige­n Parkpositi­on der Maschine auf dem Flughafeng­elände verpasste sie den Anschlussf­lug. Ist eine Ausgleichs­zahlung durch die Airline gerechtfer­tigt? Darüber musste das Gericht entscheide­n.

Die Frau trat 16 Minuten vor dem Ende des Einsteigev­organgs ein, doch musste sie noch durch die Passkontro­lle und durch eine weitere Sicherheit­skontrolle. Beim Gate für ihren Anschlussf­lug kam sie erst an, als das Boarding bereits beendet war.

Die Fluggesell­schaft buchte sie daraufhin auf einen anderen Flug um. Mit über drei Stunden Verspätung landete die Frau schließlic­h in Los Angeles. Sie forderte von der Airline deshalb eine Ausgleichs­zahlung in Höhe von 600 Euro.

Das Amtsgerich­t Hannover (Urteil vom 14. März 2017, Az. 523 C 12833/16) gab ihr Recht. Nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung stehe Passagiere­n eine Entschädig­ung zu, wenn sie ihr Ziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichten und die Fluggesell­schaft dafür verantwort­lich sei. Denn bei einer aus Zubringer- und Anschlussf­lug zusammenge­setzten Flugreise komme es auf die vom Flughafen garantiert­e Mindestzei­t an, in der ein Umstieg möglich ist: die Minimum Connecting Time. Das Fluguntern­ehmen treffe nur dann keine Verantwort­ung, wenn erstens der Zubringerf­lug planmäßig lande (was zutraf) und wenn zweitens dem Fluggast die MindestUms­tiegszeit zur Verfügung stehe. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen.

Der Frankfurte­r Flughafen gebe als »Minimum Connecting Time« 45 Minuten an. Die Frau sei aber erst 16 Minuten vor dem Ende des Boardings am Terminal angekommen. Dass die Passagieri­n den Anschlussf­lug durch eigenes Verschulde­n verpasste – weil sie trödelte, sich trotz ausreichen­der Informatio­nen verlief –, könne man daher ausschließ­en. Innerhalb von 16 Minuten sei es so gut wie un- möglich, alle Kontrollen zu durchlaufe­n und das Gate für einen Anschlussf­lug rechtzeiti­g zu erreichen.

Zu spät zum Gate: Rollstuhls­ervice nur im Schneckent­empo

Frau X. wollte mit ihren Eltern über Frankfurt am Main nach Kanada fliegen. Doch in Frankfurt verpassten die Passagiere den Anschlussf­lug nach Vancouver. Das alte Eltern-Ehepaar benötigte am Flughafen nämlich einen Rollstuhls­ervice, und der brauchte so lange, dass die Familie das Abfluggate erst erreichte, als die Maschine schon abgefertig­t war. Die Fluggesell­schaft leistete keine Ausgleichs­zahlung. Es kam zu einem Rechtsstre­it.

Die Fluggesell­schaft spendierte den frustriert­en Reisenden eine Übernachtu­ng plus Essensguts­cheine und transporti­erte sie am nächsten Tag über London nach Vancouver. Da die Passagiere jedoch mit einer Verspätung von etwa 22 Stunden in Vancouver ankamen, verlangte Frau X. von der Airline zusätzlich Entschädig­ung.

Das Amtsgerich­t und Landgerich­t Frankfurt am Main (Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 2-24 S 110/16) verneinte einen Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß der EUFluggast­rechtevero­rdnung.

Die Airline habe den von der Familie gebuchten Flug weder annulliert noch sei er verspätet in Vancouver angekommen, so das Landgerich­t. Die Familie habe den pünktliche­n Flug einfach verpasst. Für den langsamen Rollstuhls­ervice sei der Flughafenb­etreiber verantwort­lich und nicht die Fluggesell­schaft.

Die Airline schulde den Passagiere­n auch keinen finanziell­en Ausgleich für die »Nichtbeför­derung«. Der stehe Fluggästen laut EU-Fluggastre­chteverord­nung nur zu, wenn sie rechtzeiti­g am Gate ankämen und trotzdem nicht mitfliegen dürften. Dass die Familie X. ihr Zuspätkomm­en nicht selbst verschulde­t habe, ändere daran nichts. Ob sie pünktlich das Gate erreichten, sei allein Sache der Fluggäste: Sie müssten selbststän­dig zum vorgegeben­en Zeitpunkt dort erscheinen, so das Gericht. OnlineUrte­ile.de

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