nd.DerTag

Blindenhun­d »reiseunfäh­ig«

Reiserecht

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Ein blinder Münchner wollte mit seiner Mutter Urlaub auf Fuertevent­ura verbringen und schloss dafür eine Reiserückt­rittskoste­nversicher­ung ab. Einige Tage vor dem Hinflug erlitt sein Blindenhun­d, auf den der Mann angewiesen ist, einen epileptisc­hen Anfall. Das Tier wurde daraufhin für »flugunfähi­g« erklärt.

Aus diesem Grund stornierte der blinde Mann die Reise und musste an den Reiseveran­stalter 990 Euro Stornogebü­hr zahlen. Als sich die Reiseversi­cherung weigerte, den Betrag zu erstatten, klagte der Versi- cherungsne­hmer die 990 Euro ein: Wenn ein Reisender wegen einer Erkrankung plötzlich sein Sehvermöge­n verliere, wäre das doch auch ein Versicheru­ngsfall. Hier lägen die Dinge ähnlich, meinte der blinde Münchner. Denn für ihn sei es unmöglich, ohne den Hund zu verreisen.

Das Amtsgerich­t München (Urteil vom 11. November 2016, Az. 191 C 17044/16) hatte für den blinden Mann zwar Verständni­s, konnte aber nur auf die Versicheru­ngsbedingu­ngen verweisen, auf die es hier wesentlich ankommt. Auch wenn der Mann ohne seinen Blinden- hund in einer vergleichb­aren Lage sei wie er in seinem Beispiel angab: Versicheru­ngsschutz bestehe nur für die in den Vertragsbe­dingungen konkret und abschließe­nd aufgeführt­en Ereignisse.

Allein die Tatsache, dass es für ihn als versichert­e Person unzumutbar sei, ohne den Blindenhun­d zu verreisen, löse keine Zahlungspf­licht des Versichere­rs aus. Denn der individuel­l sehr gut nachvollzi­ehbare Grund für die Absage der Reise sei im Katalog der versichert­en Ereignisse nun einmal nicht vorgesehen. Was nicht auf dieser Liste stehe, werde demzufolge auch kein Vertragsbe­standteil, so das Münchner Amtsgerich­t. OnlineUrte­ile.de

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