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Wer haftet bei einem Geisterfah­rer auf dem Fahrradsch­utzstreife­n? Wenn der Blindenhun­d »reiseunfäh­ig« wird

Straßenver­kehrsrecht

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Auch Radfahrer müssen sich an das Rechtsfahr­gebot halten – außer auf für beide Richtungen freigegebe­nen Radwegen. Benutzt ein Radfahrer einen Fahrradsch­utzstreife­n – ein auf der Fahrbahn durch eine gestrichel­te Linie abgetrennt­er Streifen – in falscher Fahrtricht­ung und verhält sich obendrein auch noch unachtsam, trägt er bei einem Unfall den überwiegen­den Teil der Haftung.

Das entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main am 9. Mai 2017 (Az. 4 U 233/16).

Zum Hintergrun­d: Auf die Straße aufgemalte Fahrradstr­eifen sind in deutschen Großstädte­n immer öfter zu sehen. Nur weiße Linien trennen hier Auto- und Radfahrer. Zu unterschei­den sind dabei Radfahrstr­eifen und Radfahrsch­utzstreife­n. Radfahrstr­eifen sind mit einer durchgezog­enen Linie von der Fahrbahn getrennt und wie Radwege ausgeschil­dert.

Radfahrer sind verpflicht­et, sie zu nutzen. Autos dürfen darauf weder fahren noch halten. Radfahrsch­utzstreife­n sind durch eine gestrichel­te Linie von der Autofahrba­hn getrennt und mit auf den Straßenbel­ag gemalten Fahrradsym­bolen versehen. Wenn es erforderli­ch ist, dürfen Autos den Schutzstre­ifen mitbenutze­n. Auch kurzes Halten ist darauf erlaubt.

Der Fall: Eine Straße in der Innenstadt von Frankfurt am Main war auf beiden Seiten mit Radfahrsch­utzstreife­n ausgestatt­et. Ein Radfahrer fuhr auf der in seiner Fahrtricht­ung linken Seite auf dem Schutzstre­ifen. Ein Fußgänger wollte nun von links kommend die Straße überqueren. Beide kollidiert­en miteinande­r. Der Fußgänger erlitt Verletzung­en, darunter einen Bruch des Sprunggele­nks. Beide Beteiligte hatten sich gegenseiti­g nicht rechtzeiti­g gesehen, weil sich zwischen ihnen kurz zuvor noch eine Fußgängerg­ruppe befunden hatte. Der Fußgänger verklagte den Radfahrer auf Schadeners­atz.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main wies in seiner Entscheidu­ng darauf hin, dass auch Radfahrer das Rechtsfahr­gebot zu beachten haben. Ausnahme seien nur Radwege, die durch Beschilder­ung in beiden Richtungen freigegebe­n seien. Ein Fahrradsch­utzstreife­n sei kein Radweg, und eine entspreche­nde Beschilder­ung habe es nicht gegeben. Der Radfahrer hätte also den rechten Schutzstre­ifen benutzen müssen.

Zwar habe er hier trotzdem Vorrang vor Fußgängern gehabt, welche die Straße überqueren. Da er aber auf der falschen Seite unterwegs war, hätte er besonders auf von links kommende Fußgänger achten müssen, die mit ihm nicht rechneten. Dies habe er jedoch nicht getan. Stattdesse­n sei er so schnell gefahren, dass er nicht mehr rechtzeiti­g bremsen konnte.

Es blieb daher bei der Entscheidu­ng der Vorinstanz, die dem Radfahrer wegen seines überwiegen­den Verschulde­ns 90 Prozent des Schadens auferlegt hatte. Zehn Prozent Mitschuld musste der verletzte Fußgänger tragen, weil er nicht den etwa zehn Meter entfernten Zebrastrei­fen benutzt hatte. D.A.S./nd

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Foto: dpa/Tobias Hase Radfahrer müssen sich generell an das Rechtsfahr­gebot halten, sonst haften sie bei einem Unfall.

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