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OVG: Stendaler Ratswahl 2015 ist gültig

Skandal von 2014 wird in Magdeburg noch untersucht

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Magdeburg. Die wiederholt­e Stadtratsw­ahl in Stendal, der größten Stadt im Norden SachsenAnh­alts, ist gültig. Eine erneute Wiederholu­ng der Wahl sei nicht nötig, urteilte das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) am Dienstag. Es verwarf damit eine Entscheidu­ng des Magdeburge­r Verwaltung­sgerichts, wonach die Aufstellun­g der FDP-Kandidaten nicht in geheimer Wahl erfolgte und dieser Umstand das Ergebnis der Wahl beeinfluss­t haben könnte. Die 40 000-Einwohner-Stadt war gegen die Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts in Berufung gegangen und bekam jetzt vom OVG Recht.

Die FDP-Vertreter hatten sich zur Wahl ihrer Kandidaten für den Stadtrat der Kreisstadt in einem Hotelraum getroffen. Wahlkabine­n gab es dort nicht, die Teilnehmer saßen am Tisch nah beieinande­r. Der Kläger, ein ehemaliger AfD-Stadtratsk­andidat, sah darin den Grundsatz der geheimen Wahl verletzt. Das Verwaltung­sgericht hatte ihm zunächst Recht gegeben: Es sei nicht auszuschli­eßen, dass die Wahl bei ordnungsge­mäßer Kandidaten­aufstellun­g anders ausgegange­n wäre. Das OVG sah das anders. Die Geheimheit der Wahl sei gewährleis­tet gewesen, Wahlkabine­n seien bei der Kandidaten­aufstellun­g für Kommunalwa­hlen nicht erforderli­ch. Die Wahlversam­mlung der FDP sei deshalb rechtlich nicht zu beanstande­n.

Auch andere vom Kläger geltend gemachte Wahlfehler träfen nicht zu, befanden die Richter. In der Verhandlun­g war es etwa um die Frage gegangen, ob der später in den Stadtrat gewählte FDP-Landesvize Marcus Faber überhaupt wählbar war. Der Kläger hatte ihm vorgeworfe­n, seinen Wohnsitz und Lebensmitt­elpunkt zum Zeitpunkt der Wahl gar nicht in Stendal gehabt zu haben. Das Gericht befragte Faber und kam zu dem Schluss, dass sein Lebensmitt­elpunkt sehr wohl in Stendal war.

Zudem ging es um die Frage, ob die FDP-Liste als Ganzes nicht zur Wahl hätte zugelassen werden dürfen. Weil es bei der Aufstellun­g der Kandidaten auf den Listenplät­zen 18 und 19 Unstimmigk­eiten gab, hatte die Stadt nur die Liste mit den Plätzen 1 bis 17 zugelassen. Das sei zulässig, urteilten die OVG-Richter, da die ersten 17 Kandidaten ordnungsge­mäß aufgestell­t worden seien.

Der Stendaler Stadtrat war ursprüngli­ch 2014 gewählt worden. Wegen Manipulati­onen bei der Briefwahl wurde die Abstimmung im Juni 2015 wiederholt. Die Stendaler Briefwahla­ffäre hatte für heftige Debatten in der Landespoli­tik gesorgt. Derzeit befasst sich auch ein Untersuchu­ngsausschu­ss des Landtags damit.

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