Das Mietrecht im Falle von Kleinreparaturen und Briefkästen
Serie zum Mietrecht
Das Mietrecht ist eine komplizierte Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterungen.
Übernahme der Einbauküche Ein Mieter muss nicht ohne Weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwertigen Einbauküche dulden, entschied das Landgericht Hamburg (Az. 311 S 101/02). Laut DMB hatte ein Vermieter die Wohnung ursprünglich mit einer hochwertigen Einbauküche vermietet. Diese war nach fast 20-jähriger Nutzung noch funktionsfähig, lediglich einzelne technische Geräte waren erneuerungsbedürftig.
Das Gericht entschied, der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsfähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetauscht werde. Der Vermieter könne auch nicht argumentieren, der Kücheneinbau sei eine Modernisierung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandenen Einbauküche ist keine Modernisierung, eine Erhöhung des Gebrauchswertes findet nicht statt. Der Mieter hatte zwar ursprünglich erklärt, »der angestrebte Küchenaustausch geht in Ordnung«. Er hatte aber zugleich klargestellt, dass er sich nicht mit einer minderwertigen Küche zufrieden gibt, sondern auf den Einbau einer gleichwertigen Küche Wert legt.
Das Vermieterangebot, die bisherige, besonders hochwertige Küche durch eine zwar ordentliche, aber gleichwohl nur »normale« Gebrauchsküche zu ersetzen, muss der Mieter nicht akzeptieren.
Einrichtung mitvermietet
Alle Einrichtungsgegenstände, die zu Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung waren und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat, sind grundsätzlich mitvermietet.
Neben Selbstverständlichkeiten wie Waschbecken, Badewanne und Toilette können hierzu auch Teppichboden, Warmwasseraufbereitungsgerät, Wandschrank, Einzelöfen, Einbauküche oder Herd, Kühlschrank und Spüle gehören. Für Reparaturen und Erneuerungen bei mitgemieteten Einrich- tungsgegenständen ist der Vermieter zuständig.
Haben die Einrichtungsgegenstände größere Mängel, können Mieter sogar die Miete kürzen: 5 Prozent bei einer undichten Spüle, 3 Prozent bei einer stark aufgerauten Badewanne, 2 Prozent bei defektem Herd.
Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, kann der Vermieter sie nicht einfach wegnehmen oder gegen minderwertige Geräte austauschen. Mieter haben Anspruch darauf, dass die Gegenstände in gleicher Qualität zur Verfügung gestellt werden wie bei Abschluss des Mietvertrages.
Der Mieter darf die mitvermieteten Einrichtungen und Gegenstände beim üblichen Gebrauch nutzen. Der Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzungen oder schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Mieter. Bei kleineren Schäden greift Kleinreparaturklausel (siehe hierzu auch den unten stehenden Beitrag). nd
Serie wird fortgesetzt – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11. und 18. Oktober 2017.