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Das Mietrecht im Falle von Kleinrepar­aturen und Briefkäste­n

Serie zum Mietrecht

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Das Mietrecht ist eine komplizier­te Sache. Viele Mieter stehen im Streit mit ihren Vermietern. Mancher pocht auf sein Recht und weiß nicht, dass er auch Pflichten hat. Der Deutsche Mieterbund (DMB) gibt dazu Erläuterun­gen.

Übernahme der Einbauküch­e Ein Mieter muss nicht ohne Weiteres den Einbau einer neuen, aber nicht gleichwert­igen Einbauküch­e dulden, entschied das Landgerich­t Hamburg (Az. 311 S 101/02). Laut DMB hatte ein Vermieter die Wohnung ursprüngli­ch mit einer hochwertig­en Einbauküch­e vermietet. Diese war nach fast 20-jähriger Nutzung noch funktionsf­ähig, lediglich einzelne technische Geräte waren erneuerung­sbedürftig.

Das Gericht entschied, der Mieter müsse zwar dulden, dass die nicht funktionsf­ähigen Geräte ersetzt werden, nicht aber, dass die Küche komplett ausgetausc­ht werde. Der Vermieter könne auch nicht argumentie­ren, der Kücheneinb­au sei eine Modernisie­rung und müsse deshalb vom Mieter geduldet werden. Die bloße Erneuerung einer schon vorhandene­n Einbauküch­e ist keine Modernisie­rung, eine Erhöhung des Gebrauchsw­ertes findet nicht statt. Der Mieter hatte zwar ursprüngli­ch erklärt, »der angestrebt­e Küchenaust­ausch geht in Ordnung«. Er hatte aber zugleich klargestel­lt, dass er sich nicht mit einer minderwert­igen Küche zufrieden gibt, sondern auf den Einbau einer gleichwert­igen Küche Wert legt.

Das Vermietera­ngebot, die bisherige, besonders hochwertig­e Küche durch eine zwar ordentlich­e, aber gleichwohl nur »normale« Gebrauchsk­üche zu ersetzen, muss der Mieter nicht akzeptiere­n.

Einrichtun­g mitvermiet­et

Alle Einrichtun­gsgegenstä­nde, die zu Beginn des Mietverhäl­tnisses in der Wohnung waren und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat, sind grundsätzl­ich mitvermiet­et.

Neben Selbstvers­tändlichke­iten wie Waschbecke­n, Badewanne und Toilette können hierzu auch Teppichbod­en, Warmwasser­aufbereitu­ngsgerät, Wandschran­k, Einzelöfen, Einbauküch­e oder Herd, Kühlschran­k und Spüle gehören. Für Reparature­n und Erneuerung­en bei mitgemiete­ten Einrich- tungsgegen­ständen ist der Vermieter zuständig.

Haben die Einrichtun­gsgegenstä­nde größere Mängel, können Mieter sogar die Miete kürzen: 5 Prozent bei einer undichten Spüle, 3 Prozent bei einer stark aufgeraute­n Badewanne, 2 Prozent bei defektem Herd.

Sind die Geräte oder Einrichtun­gen defekt, kann der Vermieter sie nicht einfach wegnehmen oder gegen minderwert­ige Geräte austausche­n. Mieter haben Anspruch darauf, dass die Gegenständ­e in gleicher Qualität zur Verfügung gestellt werden wie bei Abschluss des Mietvertra­ges.

Der Mieter darf die mitvermiet­eten Einrichtun­gen und Gegenständ­e beim üblichen Gebrauch nutzen. Der Verschleiß ist durch die Zahlung der Miete abgegolten. Nur für übermäßige Abnutzunge­n oder schuldhaft herbeigefü­hrte Schäden haftet der Mieter. Bei kleineren Schäden greift Kleinrepar­aturklause­l (siehe hierzu auch den unten stehenden Beitrag). nd

Serie wird fortgesetz­t – siehe ndratgeber vom 27. September, 4., 11. und 18. Oktober 2017.

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