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Riskante WEG vor Wohnungska­uf erkennen

Wohnungsei­gentümerge­meinschaft­en (WEG)

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Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ist nicht gleich Wohnungsei­gentümerge­meinschaft. Bei bestimmten Größen und Gegebenhei­ten in der WEG ist das Wagnis, mit dem Wohnungska­uf eine falsche, kostenträc­htige Entscheidu­ng mit großer Tragweite zu treffen, deutlich höher als beim Einkauf in andere WEG. Darüber informiert der Verbrauche­rschutzver­band Wohnen im Eigentum (WiE).

Vor der Unterschri­ft unter den Kaufvertra­g sollten Wohnungskä­ufer deshalb auch auf die besonderen Risikopote­nziale von WEG achten. In folgenden Konstellat­ionen gibt es ein besonderes Kaufwagnis:

1. Ohnmächtig? Von einem Mehrheitse­igentümer sind alle anderen abhängig

Vorsicht ist geboten, wenn einem Miteigentü­mer die Mehrheit der Wohnungen gehört. Denn über die Verwaltung und Gestaltung des gemeinscha­ftlichen Eigentums wird in einer WEG in vielen Fällen per Mehrheitsb­eschluss entschiede­n. Gibt es einen Mehrheitse­igentümer, kann dieser oft alle anderen Eigentümer überstimme­n. »Dieser kann über die Verwaltung praktisch oft allein entscheide­n. Die anderen Eigentümer müssen aber die Entscheidu­ngen und die Kosten dafür anteilig mittragen«, sagt Gabriele Heinrich, WiE-Geschäftsf­ührerin. »Können sie diese Lage nicht akzeptiere­n, bleibt den Wohnungsei­gentümern nur der (Wieder-)Verkauf ihrer Wohnung.«

2. Patt-Situation: Bei Uneinigkei­t einer Zweier-WEG herrscht Stillstand

Ebenfalls schwierig ist es, wenn ein Zweifamili­enhaus oder die beiden Hälften eines Doppelhaus­es eine Wohnungsei­gentümerge­meinschaft bilden. Beschlüsse können in diesem Fall nur gefasst werden, wenn beide Eigentümer sich einig sind. Sollten sie sich zerstreite­n, steht es immer 1:1. Selbst einfachste Veränderun­gen können dann nicht mehr durchgefüh­rt werden, weil keine Mehrheit zustande kommt. »Vom Kauf ist dringend abzuraten, wenn man den anderen Eigentümer nicht kennt und dessen Verantwort­ungsbewuss­tsein nicht einschätze­n kann«, so Gabriele Heinrich.

3. Unselbstst­ändig: Untergemei­nschaften von WEG können unsichere, problemati­sche Rechtskons­truktionen sein Auch besonders große Einheiten können ihre Tücken haben. Ist die WEG in Untergemei­nschaften aufgeteilt, sollten Käufer vor Erwerb einer Wohnung die Teilungser­klärung sehr umsichtig prüfen oder prüfen lassen.

Sinn und Zweck der Aufteilung einer WEG in mehrere Untergemei­nschaften kann es sein, eine getrennte Bewirtscha­ftung zu erreichen, wenn die einzelnen Gebäude unterschie­dlich ausgestatt­et sind. Hat zum Beispiel eines der Häuser eine Tiefgarage, müssen die Bewohner des Nachbarhau­ses ohne Garage nicht für die Tiefgarage mitbezahle­n – von der sie ja auch nicht profitiere­n –, wenn es zwei Untergemei­nschaften gibt.

»Darüber hinaus setzen Bauträger oder Verkäufer diese Konstrukti­on auch ein, um eine große WEG kleiner erscheinen zu lassen«, so Heinrich. Häufig würden sich Kaufintere­ssenten dann nur mit der Untergemei­nschaft befassen, anstatt die gesamte WEG in den Blick zu nehmen. So lasse sich die Wohnungsna­chfrage verbessern.

Die Gründung von Untergemei­nschaften ist möglich, die Regelungen in den Teilungser­klärungen gelten jedoch immer nur intern unter den Eigentümer­n. Gegenüber Dritten sind sie unwirksam. Im Wohnungsei­gentumsges­etz kommen sie nicht einmal vor. Es komme zudem nicht selten vor, dass die rechtliche Ausgestalt­ung unzureiche­nd und unvollstän­dig ist, warnt Heinrich. Wenn sie gesetzlich­en Bestimmung­en widerspric­ht oder wenn die Untergemei­nschaft gar nicht wirksam begründet worden ist, ist sie sogar ungültig. Eine Folge davon: Die Eigentümer im Haus mit der Garage können plötzlich doch verlangen, dass eventuelle hohe Kosten für eine Garagensan­ierung auf alle Eigentümer umgelegt werden.

Diese Problemati­k und weitere riskante Klauseln in Teilungser­klärungen und Gemeinscha­ftsordnung­en, auf die Wohnungskä­ufer achten sollten, erläutert WiE im Ratgeber »Das Miteinande­r gebacken bekommen«. Interessen­ten können ihn kostenfrei herunterla­den unter https://www.wohnen-im-eigen tum.de/gemeinscha­ftsordnung. Zudem erhalten Wohnungskä­ufer auf der Website unter dem Reiter »Eigentumsw­ohnung« und dem Stichwort »Wohnungska­uf« kostenlose Checkliste­n für den Wohnungska­uf. WiE/nd

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