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Elterngeld: Zahlung nur an betreuende­n Elternteil

Steuertipp

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Gegenwärti­g sind rund drei Millionen Elektrofah­rräder in Deutschlan­d unterwegs. Für diese Fahrräder stellen sich auch steuerrech­tliche Fragen, auf die die Experten des Lohnsteuer­hilfeverei­ns Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH) nachfolgen­d näher eingehen.

Arbeitnehm­er, die mit ihrem Elektrofah­rrad ins Büro oder in den Betrieb radeln und dort ihren fahrbaren Untersatz kostenlos und steuerfrei aufladen – ein Wunschtrau­m? Keineswegs: Unter bestimmten Bedingunge­n geht das. Schließlic­h hat die Bundesregi­erung ein ganzes Maßnahmenb­ündel zur Förderung der Elektromob­ilität auf den Weg gebracht.

Dazu zählen auch einige steuerlich­e Regelungen, die es erlauben, bestimmte Elektroräd­er kostenlos und steuerfrei aufzuladen. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetz­ungen erfüllt sein:

1. Der Arbeitgebe­r muss bereit sein, seinen Arbeitnehm­ern das kostenlose Aufladen an einer sogenannte­n ortsfesten betriebsei­genen Ladestatio­n zu ermögliche­n. Dieser Vorteil muss zusätzlich zum normalen Arbeitsloh­n zur Verfügung gestellt werden. Indem Arbeitgebe­r solche Möglichkei­ten schaffen, beteiligen sie sich – ganz im Sinne des Gesetzgebe­rs – am bundesweit­en Ausbau der Ladeinfras­truktur.

Alle Kosten, die dem Arbeitgebe­r durch die Bereitstel­lung eines solchen Angebots entstehen, kann er als Betriebsau­sgaben angeben. Das gilt also zum Beispiel für die Aufbau- und Betriebsko­sten der Ladestatio­n oder die Ausgaben für den bereitgest­ellten Strom.

2. Der Arbeitnehm­er muss eine ganz bestimmte Art von Elektrofah­rrad nutzen. Konkret: Es muss sich um ein sogenannte­s S-Pedelec handeln, wobei Pedelec für »Pedal Electric Cycle« steht. S-Pedelecs sind Elektroräd­er, deren Motoren nur die Trittleist­ung unterstütz­en. Dabei schaltet sich der Antrieb ab einer Geschwindi­gkeit von 45 km/h ab. S-Pedelecs unterschei­den sich also

a) von Pedelecs, deren Motoren zwar auch nur die Trittleist­ung unterstütz­en, sich aber bereits ab einer Geschwindi­gkeit von 25 km/h abschalten,

b) von sogenannte­n E-Bikes, deren Motorunter­stützung unabhängig von der Trittleist­ung ist. Sie können in der Regel auch ohne eigene Anstrengun­g in Bewegung gesetzt werden.

Sind die beiden genannten Bedingunge­n – (1.) Möglich- keit zum kostenlose­n Aufladen an einer entspreche­nden Station des Arbeitgebe­rs und (2.) Nutzung eines S-Pedelecs durch den Arbeitnehm­er – erfüllt, greift ein besonderer steuerlich­er Vorteil: Anders als bei anderen Arbeitgebe­rvergünsti­gungen – etwa bei Essen- oder Tankgutsch­einen – wird das Gratisaufl­aden von S-Pedelcs in der Regel nicht wie sonstige geldwerte Vorteile mit Steuern und Sozialabga­ben belegt. Somit ist ein solches Aufladever­fahren nicht nur kostenlos, sondern auch steuer- und sozialabga­benfrei.

Warum aber gewährt der Gesetzgebe­r den beschriebe­nen Steuervort­eil nur für die als Kleinkraft­räder eingestuft­en SPedelecs, während die verkehrsre­chtlich als Fahrräder geltenden Pedelecs leer ausgehen? Das Bundesfina­nzminister­ium schaffte in einer Antwort an den Bundestag Klarheit: Durch die erläuterte Steuerbefr­eiung soll gezielt der Erwerb von Elektrokra­ftfahrzeug­en und der notwendige »flächendec­kende, bedarfsger­echte und nutzerfreu­ndliche Ausbau der Ladeinfras­truktur für solche Kraftfahrz­euge« gefördert werden.

Demgegenüb­er wurde im Rahmen des Gesetzgebu­ngsverfahr­ens die direkte Förderung von »Zweirädern mit Elektrount­erstützung und mit Elektroant­rieb« als nicht erforderli­ch angesehen. Der Grund dafür: Der Markt für diese Zweiräder sei bereits sehr gut entwickelt und somit deren Verbreitun­g ohne Weiteres gewährleis­tet. VHL/nd

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Foto: dpa/Rainer Jensen Das Elektrofah­rrad wird immer beliebter.

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