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BGH-Urteil zu bestimmten Bankgebühr­en

Bundesgeri­chtshof kippt bestimmte Bankgebühr­en

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Spektakulä­rer Erfolg für Verbrauche­r: Gleich acht verschiede­ne Sparkassen­gebühren hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) untersagt. Kunden können die Erstattung solcher Gebühren fordern.

Von Hermannus Pfeiffer

Banken und Sparkassen müssen zukünftig besser aufpassen, welche Gebühren sie ihren Kunden zumuten. Denn der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12. September 2017 (Az. XI ZR 590/15) mehrere Zusatzentg­elte einer Sparkasse in Baden-Württember­g gekippt (siehe auch ndratgeber vom 25. Oktober 2017). Die beanstande­ten Klauseln in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB) könnten Verbrauche­r unangemess­en benachteil­igen, so die Richter in ihrer Urteilsbeg­ründung.

Das überrasche­nde Urteil trifft die Kreditwirt­schaft ins Eingemacht­e. Seit einigen Jahren heben Banken und Sparkassen ihre Entgelte, die im Zusammenha­ng mit der Kontoführu­ng stehen, geradezu stetig an. Dabei geht der Trend weg von Paketpreis­en, hin zu immer mehr Einzelprei­sen. »Hier fünf Euro für die postalisch­e Unterricht­ung über eine berechtigt­e Ablehnung der Einlösung einer SEPALastsc­hrift; da zwei Euro für die Löschung eines Dauerauftr­ages – das sind nur zwei typische Beispiele aus dem Alltag«, weiß Andrea Heyer, Finanzexpe­rtin der Verbrauche­rzentrale Sachsen. Und diese kleinen Beträge summieren sich.

Schutzgeme­inschaft für Bankkunden bekam Recht Ganz so einfach geht das in Zukunft wohl nicht mehr. Die Schutzgeme­inschaft für Bankkunden, ein kleiner eingetrage­ner Verein im bayerische­n Erlangen, hatte gegen die Sparkasse Freiburg Nördlicher Breisgau geklagt.

Und bekam Recht: Bei den Gebühren der Sparkasse handele es sich teilweise um Entgelte für Tätigkeite­n, zu denen sie von Gesetzes wegen verpflicht­et sei; andere Gebühren seien nicht wie vorgeschri­eben an den Kosten orientiert, lautet das Fazit der BGH-Richter. Solche oder ähnliche Klauseln finden sich laut Verbrauche­rschützer auch bei zahlreiche­n anderen Sparkassen. Und vermutlich trifft diese Kritik auch auf Banken zu.

Folgende Klauseln sind nach der ausführlic­hen Pressemitt­eilung – diese finden nd-LeserInnen auf der Internetse­ite des BGH – der höchsten deutschen Zivilricht­er rechtswidr­ig: Unterricht­ung über die berechtigt­e Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrif­t bei Postversan­d 5,00 €. Unterricht­ung über die berechtigt­e Ablehnung der Ausführung (bei Postversan­d) einer Einzugserm­ächtigungs-/Abbuchungs­auftragsla­stschrift mangels Deckung 5,00 € – Diese Klausel wird in den AGB zwei Mal verwandt. Unterricht­ung über die berechtigt­e Ablehnung der Ausführung (bei Postversan­d) … eines Überweisun­gsauftrage­s mangels Deckung 5,00 € – Auch diese Klausel wird in den AGB zwei Mal verwandt. Dauerauftr­ag: Einrichtun­g/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €. Pfändungss­chutzkonto: Privat/Geschäftsg­irokonto; Privatgiro­konto: Grundpreis je angefangen­en Monat 7,00 €. Änderung, Streichung einer Order 5,00 €.

Der Karlsruher Entscheid könnte besonders finanzschw­a- chen Verbrauche­rn nützen. Menschen mit wenig Geld sind besonders oft von (teuren) Rücklastsc­hriften betroffen. Die klagende Schutzgeme­inschaft für Bankkunden will nun prüfen, welche Sparkassen und Banken die vom BGH beanstande­ten Klauseln ebenfalls verwenden. Werde man fündig, soll das Kreditinst­itut abgemahnt werden oder es gelobt rechtzeiti­g Besserung.

Erstattung bis in das

Jahr 2014 zurück

Kunden von Sparkassen und Banken, die aufgrund der genannten oder inhaltsgle­icher Klauseln Gebühren gezahlt haben, können auch selbst ihr Geld zurückford­ern – mit einem Plus. Denn waren ihre Konten einmal überzogen gewesen, müssen Sparkassen und Banken auf die unberechti­gte Gebührenza­hlung oben drauf noch die entfallend­en Zinsen erstatten.

Verjähren tut die sogenannte Erstattung­sforderung drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Bis Ende 2017 können Kunden daher noch alle ab 1. Januar 2014 rechtswidr­ig gezahlten Gebühren zurückverl­angen.

Doch das ist kein Freifahrts­chein. Grundsätzl­ich müssen die Kontoführu­ng und damit im Zusammenha­ng stehende Dienstleis­tungen keineswegs kostenfrei sein. Doch für die Erfüllung von »Nebenpflic­hten« steht Kreditinst­ituten grundsätzl­ich kein Entgelt zu. Erlaubt das Gesetz ausnahmswe­ise dafür eine Bepreisung, so muss das mit dem Kunden vereinbart­e Entgelt angemessen und an den tatsächlic­hen Kosten der Bank ausgericht­et sein.

Über die beiden letztgenan­nten Kriterien gibt es immer wieder Streit, so auch im aktuell entschiede­nen Fall. Das heißt: Wo 5 Euro unangemess­en sind, können 2 Euro angemessen sein.

Wenn Sie versuchen wollen, Ihr Geld zurückzufo­rdern, sollten Sie Datum und Höhe aller Gebührenbu­chungen, die nach dem aktuellen Urteil des BGH verboten sind, notieren. Dann schreiben Sie an Ihre Bank oder Sparkasse.

Die Stiftung Warentest analysiert unter www.test. de/sparkassen­gebuehren das BGH-Urteil und erklärt, was Verbrauche­r sonst noch tun können, um ihr Geld zurückzuer­halten. Dort finden Sie einen Musterbrie­f.

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