Ikea muss Elektroaltgeräte zurücknehmen. Rechte: Airline-Insolvenz, Naturkatastrophen und Putschversuch
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte IKEA zur Einhaltung umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften und bestätigte damit die Rechte von Verbrauchern: Die Rücknahmepflicht des Handels für ausgediente Elektrogeräte und korrekte Information des Verbrauchers gilt auch für Europas größten Einrichtungskonzern.
Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2017 (Az. 3-10 O 16/17) muss IKEA alte Elektrogeräte zurücknehmen und Verbraucher über die gesetzlichen Rückgabemöglichkeiten informieren. IKEA hatte sich bei Testbesuchen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) geweigert, alte Elektrokleingeräte zurückzunehmen und informierte Kunden nicht über deren Rückgaberechte. Nachdem sich die Möbelhauskette geweigert hatte, die rechtswidrige Praxis unverzüglich zu beenden und ein gesetzeskonformes Verhalten zuzusichern, klagte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit Erfolg.
Die DUH sieht in dem Urteil auch Konsequenzen für weitere Unternehmen mit schlechter Rücknahmepraxis wie Galeria Kaufhof oder Saturn. Die DUH nimmt das Urteil zum Anlass, alle Handelsunternehmen, die Elektrogeräte verkaufen, aufzufordern, die eigene Rücknahmepraxis für Elektroaltgeräte zu überprüfen und verbraucherfreundlich auszugestalten.
Die DUH kündigte weitere Testbesuche im Handel und ein rechtliches Vorgehen gegen Gesetzesverstöße an. Nur durch Verbraucheraufklärung und ein flächendeckendes Netz von Rücknahmestellen kann die derzeit niedrige Sammelquote ausgedienter Elektrogeräte von etwa 40 Prozent angehoben und illegale Entsorgung eingedämmt werden.
Das aktuelle Urteil sei ein wichtiger Präzedenzfall, denn es stärke die Rechte der Verbraucher. Zum ersten Mal sei ein Unternehmen, das die im Elektrogerätegesetz festgelegte Rücknahmeverpflichtung für kleine Elektroaltgeräte nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, zu deren Einhaltung verurteilt worden. Damit wird klargestellt, dass gesetzliche Hinweispflichten nicht umgangen werden dürfen, indem wichtige Informationen im Kleingedruckten der AGBs oder auf Internetseiten versteckt werden. Stattdessen müssen Verbraucher so aufgeklärt werden, dass sie die Hinweise problemlos wahrnehmen können, etwa durch gut sichtbare Schilder am Verkaufsort.
Die Bundesregierung sollte, analog zum Bußgeld bei einer verweigerten Rücknahme, die Nichteinhaltung der im Elektrogerätegesetz vorgeschriebenen Informationspflichten – wie vorgeschrieben – ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro belegen. Für einen wirksamen Vollzug fordert die DUH die Bundesländer auf, unangekündigte Händlerkontrollen durchzuführen und konsequent gegen Ordnungswidrigkeiten vorzugehen. dpa/nd