Witwenrente nach nur zwei Monaten Ehe
Urteil des Sozialgerichts Berlin
Im Einzelfall kann eine Witwe auch nach nur zweimonatiger Ehe Anspruch auf eine Witwenrente haben.
Nach einem am 29. September 2017 bekanntgegebenen Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin (Az. S 11 R 1839/16) gilt das etwa dann, wenn die Hochzeit schon lange geplant war, das Brautpaar die notwendigen Unterlagen aber nicht schneller beschaffen konnte. Damit gab das Gericht einer aus der Ukraine stammenden Frau Recht.
Ihren späteren Ehemann hatte sie 2007 kennengelernt. Im Dezember 2010 wurde bei ihm eine bereits fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Ende März 2011 heirateten beide. Gut zwei Monate später starb der Mann Anfang Juni 2011.
Die Rentenversicherung ging von einer sogenannten Versorgungsehe aus, die allein zur Versorgung eines der Ehe- partner geschlossen worden sei. Laut Gesetz wird das vermutet, wenn die Ehe bis zum Tod eines der Partner weniger als ein Jahr gedauert hat.
Doch in dem hier entschiedenen Fall habe die Frau diese Vermutung widerlegen können, wie das Sozialgericht hervorhob. So habe sich das Paar schon lange vor der tödlichen Diagnose um die für eine Heirat nötigen offiziellen Papiere bemüht. Das zuständige Standesamt habe bestä- tigt, dass sich beide schon viel früher erkundigt hatten, welche Unterlagen für die Eheschließung eines Deutschen mit einer Ukrainerin notwendig seien.
Es sei aber besonders schwierig gewesen, die Papiere zu besorgen, weil es für beide die zweite Ehe war. Die Frau habe mehrere Monate auf Papiere aus der Ukraine warten müssen. Das Paar habe eigentlich schon viel früher heiraten wollen, so dass von keiner Versorgungsehe auszugehen sei. Daher stehe der Frau die Witwenrente zu. epd/nd