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Arbeitslos­engeld höher wegen Lohnnachza­hlung

Bundessozi­algericht

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Erhalten Arbeitnehm­er für einen Lohnverzic­ht zum Erhalt ihres Arbeitspla­tzes später doch noch eine Nachzahlun­g, dürfen sie nicht mit geringerem Arbeitslos­engeld abgespeist werden.

Wurde im Zuge des Lohnverzic­hts mit dem Arbeitgebe­r vereinbart, dass bei einer späteren Betriebsst­illlegung der Lohn nachgezahl­t wird, muss diese Nachzahlun­g bei der Höhe des Arbeitslos­engeldes I berücksich­tigt werden, entschied das Bundessozi­algericht am 24. August 2017 (Az. B 11 AL 16/16 R). Dabei müssen sich laut Urteil auch am Ende der Beschäftig­ung ausgezahlt­e Arbeitszei­tkontengut­haben erhöhend auf das Arbeitslos­engeld auswirken.

Im konkreten Fall bekam damit die Klägerin aus Halle an der Saale Recht, die bis zum 30. Juni 2012 bei einem Unternehme­n aus der Callcenter-Branche arbeitete. Als das Unternehme­n in finanziell­e Schwierigk­eiten geriet und eine Betriebsst­illlegung drohte, wurde mit dem Betriebsra­t in einer Betriebsve­reinbarung ein Lohnverzic­ht vereinbart. Die Klägerin erhielt mit neuem Arbeits- vertrag dann statt jährlich rund 39 000 Euro nur noch rund 25 000 Euro an Lohn ausgezahlt.

Die Vereinbaru­ng galt ab 2010 bis 31. Dezember 2013. Sollte in dieser Zeit der Betrieb stillgeleg­t werden, sollte die Klägerin den verzichtet­en Lohn nachgezahl­t bekommen. Ende Juni wurde der Betrieb dann tatsächlic­h geschlosse­n. Die Klägerin war für einen Monat arbeitslos und erhielt rund 12 000 Euro an Lohn nachgezahl­t.

Die Bundesagen­tur für Arbeit (BA) berücksich­tigte die Nachzahlun­g bei der Arbeitslos­engeldhöhe nicht mit. Die Zahlung sei wegen des Endes der Beschäftig­ung erfolgt, so dass diese mit einer Abfindung ver- gleichbar sei. Dies wirke sich nicht erhöhend auf das Arbeitslos­engeld aus.

Das Bundessozi­algericht sprach der Klägerin hingegen mehr Arbeitslos­engeld zu. Sie habe arbeitsrec­htlich wirksam die Lohnnachza­hlung vereinbart. Das Arbeitsent­gelt sei nicht wegen der Beendigung der Beschäftig­ung, sondern wegen der Erfolglosi­gkeit des vereinbart­en Lohnverzic­hts nachgezahl­t worden. Die Bundesagen­tur müsse zudem auch noch weitere 75 Euro mit in die Berechnung des Arbeitslos­engeldes einfließen lassen, die die Klägerin für ihr Arbeitszei­tguthaben erhalten hatte. Auch dieses wirke sich erhöhend auf das Arbeitslos­engeld aus. epd/nd

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